Der Deutsche Bundestag hat in seiner 208. Sitzung am 5. März 2009 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 016/12120 - zu dem
- Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz - TKEntschNeuOG)
angenommen.
Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 17/09 (Beschluss)
Deutscher Bundestag Drucksache 016/12120
16. Wahlperiode 04.03.2009
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz - TKEntschNeuOG) - Drucksachen 016/7103, 016/11348, 016/12016 -
- Berichterstatterin im Bundestag: Abgeordnete Antje Tillmann
- Berichterstatter im Bundesrat: Ministerpräsident Christian Wulff
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 196. Sitzung am 18. Dezember 2008 beschlossene
- Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz - TKEntschNeuOG)
wird nach Maßgabe des aus der Anlage ersichtlichen Beschlusses geändert.
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 4. März 2009
Der Vermittlungsausschuss
Jens Böhrnsen | Antje Tillmann | Christian Wulff |
Vorsitzender | Berichterstatterin | Berichterstatter |
Anlage
Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz - TKEntschNeuOG)
Zu Artikel 1 Nummer 2 (Anlage 3 - zu § 23 Absatz 1 JVEG, Vorbemerkung, Abschnitt 1, 3)
In Artikel 1 Nummer 2 ist Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1) wie folgt zu ändern:
- 1. In Absatz 2 der Vorbemerkung ist die Angabe "310 und 400" durch die Angabe "310, 400 und 401" zu ersetzen.
- 2. In Abschnitt 1 sind die Nummern 102 bis 105 durch folgende Nummern 102 bis 113 zu ersetzen:
Nr. Tätigkeit Höhe "Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation: für jeden überwachten Anschluss, 102 - wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert 24,00 EUR 103 - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert 42,00 EUR 104 - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert: je angefangenen Monat 75,00 EUR (1) Die Nummern 102 bis 104 sind auch bei der Überwachung eines Voice-over-IP-Anschlusses anzuwenden. (2) Leitungskosten werden nur erstattet, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist. Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss: 105 - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt 40,00 EUR 106 - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt 70,00 EUR 107 - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt 125,00 EUR Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss: 108 - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt 490,00 EUR 109 - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt 855,00 EUR 110 - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt 1 525,00 EUR Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit hoher Übertragungsgeschwindigkeit (DSL): 111 - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt 65,00 EUR 112 - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt 110,00 EUR 113 - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt 200,00 EUR"
- 3. Abschnitt 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 305 ist die Angabe "225,00 EUR" durch die Angabe "190,00 EUR" zu ersetzen.
- bb) In Nummer 306 ist die Angabe "550,00 EUR" durch die Angabe "490,00 EUR" zu ersetzen.
- cc) In Nummer 307 ist die Angabe "1100,00 EUR" durch die Angabe "930,00 EUR" zu ersetzen.
- dd) Die Nummern 311 und 312 sind durch folgende Nummern 311 bis 314 zu ersetzen:
Nr. Tätigkeit Höhe "Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummern 309 und 310: 311 - wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert 8,00 EUR 312 - wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert 14,00 EUR 313 - wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als zwei Wochen dauert: je angefangenen Monat 25,00 EUR 314 Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger 10,00 EUR"