Der Deutsche Bundestag hat in seiner 26. Sitzung am 17. März 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 16/974 - den von den Fraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung
- Drucksache 16/643 -
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
Artikel 1
wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 7 Buchstabe b wird Nummer 5 wie folgt gefasst:
"5. zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, welches das dritte Lebensjahr vollendet, das sechste Lebensjahr aber noch nicht vollendet hat, höchstens 4 000 Euro je Kind, sofern die Beiträge nicht nach Nummer 8 zu berücksichtigen sind. Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachweist."
- 2. Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- ,10. § 26a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 und außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b) werden in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrags bei beiden Veranlagungen jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen.""
- ,10. § 26a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Fristablauf: 07.04.06 Initiativgesetz des Bundestages