Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(Europäisches Haftbefehlsgesetz - EuHbG)

A.

"Der Bundesrat hat in seiner 798. Sitzung am 2. April 2004 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 11. März 2004 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:

1. Zu Artikel 1 Nr. 2a (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 IRG)

"In Artikel 1 ist Nummer 2a zu streichen.

Begründung

"Mit der Neufassung des § 40 Abs. 2 Nr. 1 IRG soll die Pflichtverteidigerbestellung ausgeweitet werden, wenn Zweifel bestehen, ob Straftaten im Ausland zu den Straftaten gehören, bei denen es auf die Strafbarkeit in Deutschland nicht mehr ankommt. Die Ausweitung ist zum einen nicht veranlasst.

Schon nach geltendem Recht ist ein Pflichtverteidiger dann zu bestellen, wenn "wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Beistands geboten ist". Nachdem es nach nahezu einhelliger Meinung in der Europäischen Union grundsätzlich dem um Auslieferung ersuchenden Staat obliegt, zu beurteilen, ob ein Delikt nach seinem Recht zu den Straftaten gehört, bei denen es nach dem Rahmenbeschluss auf die Strafbarkeit im ersuchten Staat nicht mehr ankommt, macht die Ergänzung zum anderen keinen Sinn.

2. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 79 Satz 2 IRG)

"In Artikel 1 Nr. 5 § 79 Satz 2 ist das Wort "Die" durch die Wörter "Eine ablehnende" zu ersetzen.

Begründung

"Im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung war diese Formulierung zu Recht vorgesehen. Nunmehr soll auch eine Begründungspflicht für stattgebende Bewilligungsentscheidungen festgeschrieben werden. Bei der Belastung der Justiz besteht prinzipiell kein Anlass zu unnötigen Begründungen. In § 74b IRG- neu wird klargestellt, dass die Bewilligungsentscheidung nicht anfechtbar ist. Vor diesem Hintergrund ist die Begründungspflicht auch systemfremd.

3. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 80 Abs. 3 IRG)

"In Artikel 1 Nr. 5 § 80 ist Absatz 3 zu streichen.

Begründung

"Der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl eröffnet in Artikel 5 Nr. 3 die Option, die Auslieferung eigener Staatsangehöriger oder hier wohnhafter Ausländer zur Strafverfolgung von der Zusicherung ihrer Rücküberstellung abhängig zu machen. So soll sichergestellt werden, dass Freiheitsstrafen im "Heimatstaat" verbüßt werden können. Entsprechendes ermöglicht Artikel 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses für die Strafvollstreckung. § 80 Abs. 1 und 2 IRG- neu macht von den Optionen hinsichtlich deutscher Staatsangehöriger Gebrauch.

Die Auslieferung zur Strafverfolgung ist von der Zusicherung des Angebots der Rücküberstellung abhängig, die Auslieferung zur Strafvollstreckung von der Zustimmung des Verfolgten. Wird die Zustimmung verweigert, übernimmt Deutschland, soweit dies rechtlich möglich ist, die Vollstreckung. Ziel des vom Deutschen Bundestag eingefügten Absatzes 3 ist die Gleichstellung von Ausländern, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und zusätzlich eines von vier Kriterien erfüllen. Die Regelung ist als "Muss-Vorschrift" ausgestaltet. Die Vorschrift läuft bei Schwerkriminalität darauf hinaus, dass gegen Ausländer im Ausland Strafen verhängt, die Strafen in Deutschland sodann vollstreckt und die Ausländer anschließend ausgewiesen werden. Die Handhabung in diesem Sinn ist unverständlich. Sie belastet völlig unnötig den deutschen Justizvollzug und schafft darüber hinaus Sicherheitsrisiken. Der Strafvollzug in Deutschland kann auch nicht auf ein Leben im künftigen Abschiebestaat vorbereiten. Insbesondere die letzte Ziffer in § 80 Abs. 3 IRG- neu lädt zu Missbräuchen geradezu ein, wenn es als ausreichend angesehen wird, dass ein Ausländer, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, mit einem deutschen Staatsangehörigen in "familiärer" Lebensgemeinschaft lebt.

B.

"Der Bundesrat stellt fest, dass das Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes seiner Zustimmung bedarf.

Begründung

"Das Gesetz bedarf gemäß Artikel 84 Abs. 1 GG der Zustimmung des Bundesrates, da es Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder vorsieht.

Nach Artikel 1 Nr. 5 EuHbG soll zumindest in § 83a IRG (zu fordernde Unterlagen bei Auslieferung), § 83c IRG (Fristen für die Entscheidung über die Auslieferung), § 83f IRG (zu fordernde Unterlagen bei Durchlieferung) sowie § 83g IRG (zu fordernde Unterlage bei Beförderung auf dem Luftweg) das verwaltungsmäßige Verfahren der Rechtshilfe in Strafsachen geregelt werden.

"Nach ständig vertretender Auffassung des Bundesrates sind Bestimmungen, die das Verfahren in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe regeln, soweit sie nicht das gerichtliche Verfahren betreffen, Regelungen des Verwaltungsverfahrens im Sinne von Artikel 84 Abs. 1 GG.