897. Sitzung des Bundesrates am 15. Juni 2012
A
Der Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Die Kommission hatte am 27. Juni 2011 einen Richtlinienvorschlag vorgelegt (vgl. KOM (2011) 385 endg., BR-Drucksache 387/11 (PDF) ). Der Bundesrat verweist auf seine hierzu beschlossenen Stellungnahmen vom 23. September 2011 und 16. Dezember 2011 - vgl. BR-Drucksachen 387/11(B) und 387/11(B) (2) -. Der Richtlinienvorschlag wurde in der Ratsarbeitsgruppe (RAG) "Atomfragen" ausführlich diskutiert. Die RAG hat am 14. Dezember 2011 vollständiges Einvernehmen im Hinblick auf den von ihr erarbeiteten Text erzielt (vgl. Dokument 18744/1/11 vom 3. Februar 2012) -.
Der nunmehr vorgelegte Vorschlag der Kommission weicht in verschiedenen Punkten von dem in der RAG vereinbarten Text ab:
- 2. So enthält er keine Regelung zu flexiblen Parameterwerten für die Radonkonzentrationen im Trinkwasser. Als Parameterwert für Radon in Trinkwasser schlägt die RAG 100 Becquerel pro Liter vor, räumt aber den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, Werte bis 1 000 Becquerel pro Liter zuzulassen. Bei Überschreitung des Parameterwerts hat der Mitgliedstaat zu prüfen, ob ein Gesundheitsrisiko besteht, und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen einzuleiten.
- 3. Auch sieht der Vorschlag der Kommission für die Umsetzung in nationales Recht eine Frist von nur einem Jahr vor. Die RAG schlägt hierfür zwei Jahre vor. Der Bundesrat hatte bereits in Ziffer 3 seiner Stellungnahme vom 23. September 2011 eine Umsetzungsfrist von einem Jahr als deutlich zu kurz kritisiert und sich für eine Festlegung auf zwei Jahre ausgesprochen - vgl. BR-Drucksache 387/11(B) -.
Der Vorschlag der Ratsarbeitsgruppe "Atomfragen" stellt einen zwischen den Mitgliedstaaten aufwendig abgestimmten Kompromiss dar. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich dafür einzusetzen, dass dieser weiterverfolgt wird.
B
- 4. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.