Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen

922. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2014

Der Bundesrat möge folgende Stellungnahme beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstrabe c und d - neu - EEG 2014)

In Artikel 1 Nummer 6 ist § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Selbständige Unternehmensteile von Unternehmen, die 2014 die Besondere Ausgleichsregelung erhalten und eine Stromkostenintensität von mindestens 20 Prozent erreichen, sind nach dem Gesetzentwurf zukünftig weder nach § 61 regulär antragsberechtigt, da ein Antrag nach Liste 2 nur auf Unternehmensebene gestellt werden kann, noch trifft auf sie eine der drei Fallkonstellationen des § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c zu, so dass sie auch die Härtefallregelung nicht beantragen können.

Im Ergebnis wären selbständige Unternehmensteile mit einer Stromkostenintensität über 20 Prozent damit schlechter gestellt als Unternehmen, deren Stromkostenintensität weniger als 20 Prozent beträgt.

Um eine Gleichbehandlung verschiedener Härtefälle zu gewährleisten, sollte § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 daher explizit um die selbständigen Unternehmensteile erweitert werden. In dem vorgeschlagenen Lösungsweg wird Buchstabe c) auf Unternehmen eingeschränkt und ein neuer Buchstabe d) eingefügt.