Antrag des Freistaats Thüringen
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative

Punkt 24 der 871. Sitzung des Bundesrates am 4. Juni 2010

Der Bundesrat möge folgende Ziffer beschließen:

Artikel 17 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags ist zu streichen.

Begründung

Wesentliches Anliegen des Vertrags von Lissabon war die Stärkung der demokratischen Grundlagen der EU, weshalb gerade die Stellung des Europäischen Gesetzgebers durch eine Erweiterung der Rechte des Europäischen Parlaments aufgewertet wurde. Eines dieser Rechte des Europäischen Gesetzgebers ist die Möglichkeit, die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte zu ermächtigen. Dabei bleiben Parlament und Rat jedoch in jedem Stadium Herr des Verfahrens, ohne die Ausübung ihrer Befugnisse vor der Kommission verantworten zu müssen.

Würde man den Widerruf einer Ermächtigung zum Erlass delegierter Rechtsakte, der nach dem Vertrag von Lissabon im freien Belieben des Europäischen Gesetzgebers steht, nunmehr an eine Unterrichtungs- und Begründungspflicht wie in Artikel 17 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags binden, wäre das institutionelle Gleichgewicht in der EU verkehrt und ihre demokratische Grundlage geschwächt. Daher sollte Artikel 17 Absatz 2 gestrichen werden.