909. Sitzung des Bundesrates am 3. Mai 2013
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, die Agenda für bessere Rechtsetzung um das Konzept der intelligenten Regulierung zu ergänzen. Die Kommission geht mit ihrer Initiative einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung. Die konsequente Entlastung von bürokratischen Regelungen ist eine unverzichtbare Voraussetzung für einen wachstumsstarken und national wie international wettbewerbsfähigen Mittelstand.
- 2. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) leisten in der EU einen wichtigen Beitrag zu Wachstum und Arbeitsplatzbeschaffung. Da diese nicht wie Großunternehmen über große Verwaltungsabteilungen verfügen, sind alle Maßnahmen zu begrüßen, die zu einer Vereinfachung des regulatorischen und administrativen Umfelds führen und KMU entlasten.
- 3. Die Kommission greift die große Bedeutung von KMU nicht zuletzt mit dem "Small Business Act" auf und versucht, hierdurch ihren Fokus auf die Bedürfnisse von KMU zu richten. Auch der KMU-Test als Maßnahme des "Small Business Act" hat Eingang in die Anhänge zu den Leitlinien zur Folgenabschätzung gefunden. Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass dieser Test konsequent bei allen Legislativvorschlägen angewendet wird.
- 4. Der Bundesrat begrüßt, dass Konsultation und Dialog zwischen Kommission und KMU verbessert werden sollen. Durch eine frühzeitige Beteiligung der Betroffenen besteht die Möglichkeit, KMU-Belange zu Gehör zu bringen und sich aktiv in den Gestaltungsprozess einzubringen. Auch die Einrichtung des KMU-Anzeigers, der die KMU-Akteure frühzeitig über geplante Regelungen informiert, erscheint vor diesem Hintergrund sinnvoll.
- 5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Kommission durch sorgfältige Folgenabschätzungen sicherstellen sollte, dass die Neu- bzw. Ausnahmeregelungen mittel- und langfristig im Kontext des sonstigen Rechtsrahmens für die betroffenen Unternehmen tatsächlich vorteilhaft sind, bevor Befreiungen und weniger strenge Vorschriften für KMU/Kleinstunternehmen in Kraft gesetzt werden. Befreiungen und weniger strenge Vorschriften dürfen nicht zu Rechtsunsicherheiten verbunden mit dem Risiko aufwändiger rechtlicher Auseinandersetzungen und möglicherweise sogar Schadensersatzansprüchen oder zu erhöhtem Aufwand durch Anzeige- und Genehmigungspflichten an anderer Stelle führen. [Als Beispiel sind hier die vereinfachten Nachweispflichten für Kleinstunternehmen bei einmaligen Bauprodukten nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu nennen, die nach Einschätzung von Branchenverbänden durch Ablösung des deutschen Kennzeichnungssystems aus DIN-Normen, Einzelzulassungen und Bauregellisten zu Rechtsunsicherheiten im Schadensfall und damit zu erheblichen Negativauswirkungen für bauausführende Unternehmen führen können. Die ausschließliche Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 mit gleichzeitigem Verbot für Deutschland, Konkretisierungen in den Bauregellisten vorzunehmen, stellt damit keine uneingeschränkt positiv zu bewertende Maßnahme der Entbürokratisierung dar.]
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- 7. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.