875. Sitzung des Bundesrates am 15. Oktober 2010
A
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Finanzausschuss (Fz) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
empfehlen dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu § 1 Absatz 1 Satz 1
In § 1 Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter "sowie zwischen den Ländern" zu streichen.
Folgeänderung:
In § 6 Absatz 2 sind die Wörter "an zuständige Behörden und Stellen anderer Länder oder" zu streichen.
Begründung:
Zwischen den Ländern gibt es keine Berichtspflichten, so dass der Datenaustausch zwischen den Ländern hier nicht festgelegt werden muss. Insoweit haben die Länder ein breiteres Spektrum an Möglichkeiten Daten auszutauschen, auch ohne vorher bestimmte Formate festlegen zu müssen.
Zur Folgeänderung:
Der Datenaustausch zwischen den Ländern erfolgt nicht nur über die Meldestelle des Datenmeldeportals. Daher sollte hier nur auf die Datenübermittlungen über das Meldeportal an die Meldestelle abgestellt werden.
2. Zu § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2
In § 4 Absatz 4 sind die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz zu ersetzen:
"Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig."
Begründung:
Seitens des BVL fand eine Informationsveranstaltung für Dienstleister statt, in deren Rahmen sich die Firmen über die anstehenden Änderungen in den Katalogstrukturen informieren konnten. Dies führte nicht zu konkreten Kostenvoranschlägen, da eine Vielzahl an Varianten für die Realisierung in Frage kommt. Eine verlässliche Kostenabschätzung ist daher für die Länder bisher nicht möglich. Auf die Länder können demzufolge erhebliche Kosten zukommen, da zahlreiche Schnittstellen zu korrespondierenden Systemen (Labore, mobile Datenerfassung) bestehen, die ggf. alle mit hohem Kostenaufwand anzupassen wären.
Durch das Erfordernis einer Einstimmigkeit wird sichergestellt, dass die Länderhaushalte nicht unkalkulierbaren Kostenrisiken ausgesetzt werden.
3. Zu § 9 Absatz 1
In § 9 Absatz 1 sind die Wörter "Inkrafttreten dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift" durch die Wörter "Feststellung der Funktionsfähigkeit des Datenmeldeportals durch die Länder" zu ersetzen.
Begründung:
Die Übergangsregelung für die Übermittlung der Daten ist von der Funktionsfähigkeit des Datenmeldeportals abhängig. Die Funktionsprüfung der Datenmeldestelle ist durch die Länder vorzunehmen.
4. Zu § 9 Absatz 1 Satz 2 - neu -
Dem § 9 Absatz 1 ist folgender Satz anzufügen:
"Der in Satz 1 genannte Zeitraum kann auf Beschluss des Ausschusses auf bis zu sechs Jahre verlängert werden, falls sich aus Gründen der Budgetierung der anfallenden Kosten in den Ländern die Umsetzung neuer Verzeichnisse und Kodierkataloge verzögern sollte."
Begründung:
Nach dem in § 9 Absatz 1 festgelegten Übergangszeitraum können die Länder ihre Daten bis zu vier Jahre nach Inkrafttreten der AVV DatA in der bisherigen Form an die Meldestelle übermitteln. Nach Ablauf der vier Jahre sind somit die neuen noch festzulegenden und auf den neuen Verzeichnissen und Kodierkatalogen beruhenden Formate für die Übermittlung der Daten zu verwenden. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt in den Ländern nach wie vor Unsicherheiten in Bezug auf die Budgetierung der anstehenden Kosten bestehen, ist es sinnvoll, eine Möglichkeit zu schaffen, die Daten länger, jedoch maximal sechs Jahre, in der bislang verwendeten Form übermitteln zu können.
B
5. Der Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.