Beschluss des Bundesrates:
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

KOM (2005) 47 endg.; Ratsdok. 6622/05

Der Bundesrat hat in seiner 810. Sitzung am 29. April 2005 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Einleitende Bemerkungen

1. Grundsätzlich begrüßt der Bundesrat das Ziel der Richtlinie, einen in der EU einheitlichen Rahmen für die Rechte von Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität vorzugeben. Allerdings geht die vorgesehene Verordnung in Teilbereichen über das Erforderliche hinaus und ist daneben an entscheidenden Stellen nicht genügend konkret.

Zu den Artikeln 2, 3 und 4 (Beförderungspflicht)

2. Die vorgesehene Beförderungspflicht von Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität dient der Gewährleistung der Gleichbehandlung. Die Regelungen tragen zudem dem Umstand Rechnung, dass in berechtigten Ausnahmefällen der Anspruch auf Beförderung zurücktreten muss. Durch die vorgesehenen flankierenden Mitteilungs- und Informationspflichten sowie durch die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Sanktionen dürfte ein Missbrauch der Ausnahmetatbestände zu Lasten der Personen mit eingeschränkter Mobilität ausgeschlossen sein. Allerdings ist der Begriff der "Person mit eingeschränkter Mobilität" in Artikel 2 Buchstabe a zu unbestimmt. Wenn einerseits Sanktionen verhängt werden sollen, muss andererseits für die Verpflichtungen eine überprüfbare, klare Vorgabe existieren, gegenüber welchen Personen eine Verpflichtung besteht, da ansonsten die Gefahr von Missbrauch besteht.

Darüber hinaus muss die Begriffsbestimmung einheitlich in dem gesamten Verordnungsvorschlag angewandt werden; so ist etwa in Artikel 1 Nr. 1 von "Flugreisenden eingeschränkter Mobilität" die Rede, wohingegen Artikel 2 "Personen eingeschränkter Mobilität" definiert.

Zu den Artikeln 5, 6, 7, 9 in Verbindung mit Anhang I (Hilfeleistungen auf Flughäfen)

3. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die vorgesehenen Hilfeleistungen auf Flughäfen für Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität. Die vorgeschlagenen Regelungen erscheinen jedoch in den folgenden Punkten zu weit gehend:

Zu Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 5 und Anhang II (Hilfeleistung von Luftfahrtunternehmern)

4. Der Bundesrat begrüßt die in dem Verordnungsvorschlag vorgesehene Verpflichtung des Luftfahrtunternehmers, Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität die in Anhang II vorgesehenen Hilfen unentgeltlich zu leisten.

Im Bereich des Transits ist unklar, ob die unter Artikel 5 Abs. 3 genannten Bedingungen Anspruchsvoraussetzungen für die Hilfeleistung an Bord des Anschlussflugs sein sollen.

Haftungsfragen

5. Darüber hinaus lässt der Verordnungsvorschlag Haftungsregelungen vermissen. Das gilt sowohl für den Fall, dass Meldungen seitens der Luftverkehrsunternehmen oder Reiseunternehmen nicht rechtzeitig an den Flughafenbetreiber weitergegeben werden, als auch für die Fälle, in denen der Passagier seinen Flug nicht rechtzeitig erreicht.

Sanktionen

6. Die Bestimmung zur Sanktionierung in Artikel 12 widerspricht dem Verordnungscharakter. Um tatsächlich eine einheitliche europaweite Anwendung sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten auch die Verstöße in jedem Mitgliedstaat in gleicher Weise geahndet werden.

Übergangsfristen

7. Dringend erforderlich ist die Einführung einer Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren, um derzeit bestehende Systeme an den Flughäfen, bei denen meistens die Luftverkehrsgesellschaften für die Hilfeleistungen an betreuungsbedürftige Personen zuständig sind, auf das neue System umzustellen und die Finanzierungsfragen zu regeln.

Allgemeines

8. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene für eine Überarbeitung des Vorschlags entsprechend den oben genannten Gesichtspunkten einzusetzen.