978. Sitzung des Bundesrates am 7. Juni 2019
A
1. Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - (Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1) Tabelle II FeV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
"1a. Anlage 8e Tabelle II wird wie folgt geändert:
- a) Der Überschrift wird das Zeichen "*" angefügt.
- b) Nach der Tabelle wird folgende Fußnote angefügt:
"* Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins." "
Begründung:
Die Anlage 8e zur FeV wird durch eine Fußnote zur Tabelle II ergänzt.
Dies dient der Klarstellung, dass auch für Inhaber von Führerscheinen, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt wurden, aus Gründen der Gleichbehandlung gilt, dass Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 vom vorgezogenen Umtausch ausgenommen sind.
Damit müssen alle Inhaber von vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheinen, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen.
B
2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.