Der Bundesrat hat in seiner 883. Sitzung am 27. Mai 2011 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Anlage
Änderungen zur Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstaben d, d1- neu -, e und f (§ 6 Absatz 4 bis 9 AVV Zoonosen Lebensmittelkette)
In Artikel 1 ist Nummer 5 wie folgt zu ändern:
- a) Buchstabe d ist wie folgt zu fassen:
"d) Absatz 4 wird aufgehoben."
- b) Nach Buchstabe d ist folgender Buchstabe d1 einzufügen:
'd1) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 mit der Maßgabe, dass in Satz 1 und 2 das Wort "Gesamtprobenzahl" jeweils durch das Wort "Gesamtuntersuchungszahl" ersetzt wird.'
- c) In Buchstabe e ist die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" zu ersetzen.
- d) Buchstabe f ist wie folgt zu fassen:
'f) Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden durch folgende Absätze 6 bis 8 ersetzt:
- (6) Die Länder teilen dem Bundesinstitut spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Jahres die zur Erstellung des Entwurfs des Zoonose-Stichprobenplanes für das Folgejahr erforderlichen Informationen in Bezug auf Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 bis 4 mit.
- (7) Das Bundesinstitut übermittelt ... weiter wie Vorlage
- (8) Das Bundesinstitut legt ... weiter wie Vorlage ..." '
Begründung:
Zu Buchstahe a:
Die Regelung in § 6 Absatz 5 AVV Zoonosen Lebensmittelkette in der geltenden Fassung ist nach wie vor erforderlich und sollte beibehalten werden. Eine Verwendung von Daten aus anderen bundesweiten Monitoring-, Überwachungs- und Bekämpfungsprogrammen muss nach wie vor möglich sein. Nur so können der Verwaltungsaufwand in einem vernünftigen Rahmen gehalten und redundante Doppelprüfungen vermieden werden. Die in § 6 Absatz 1 AVV Zoonosen Lebensmittelkette vorgesehene Neufassung (Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc) genügt nicht, da danach die Verwendung der Ergebnisse aus den anderen genannten Programmen nicht verbindlich geregelt, sondern lediglich eine Berücksichtigung gefordert ist. Daher könnten dennoch gesonderte Probenahmen und -analysen verlangt werden. Dies aber wird im Hinblick auf die nur begrenzt vorhandenen Kapazitäten abgelehnt.
Zu den Buchstaben b bis d:
Folgeänderungen zur Änderung unter Buchstabe a.
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 - neu - AVV Zoonosen Lebensmittelkette)
In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen:
'bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Im Falle des Nachweises von Zoonoseerregern oder anderer Bakterien nach § 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b enthält die Datenübermittlung die nach § 4 Absatz 3 Satz 2 mitgeteilte Isolat-Nummer. Anstelle der Isolat-Nummer kann die Datenübermittlung eine dem Isolat nach § 4 Absatz 3 Satz 1 zuzuordnende Probennummer enthalten, sofern die Übermittlung der Isolat-Nummer nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre und die Probennummer bei der Versendung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 zusammen mit dem Isolat übermittelt worden ist." '
Begründung:
Mit der Änderung wird den Erfordernissen spezifischer Labordatenerfassungssysteme Rechnung getragen, bei denen die Übermittlung der Isolat-Nummer mit erheblichem Mehraufwand verbunden wäre. Durch die Ausnahmeregelung, anstelle der Isolat-Nummer eine andere, dem Isolat zuzuordnende Probennummer mitzuteilen, kann ebenso das Ziel erreicht werden - nämlich, die Zuordnung der Daten zu den jeweiligen Isolaten zu gewährleisten.
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe f ( § 9 Absatz 5 AVV Zoonosen Lebensmittelkette)
In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe f sind in § 9 Absatz 5 nach den Wörtern "bis zum 30. April des Folgejahres an" die Wörter "die am Monitoring beteiligten Länder und" einzufügen.
Begründung:
Sobald dem Bundesamt eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Monitorings vorliegt, sollte diese auch den Ländern als den für die ursprüngliche Datenerhebung Verantwortlichen zur Verfügung gestellt werden.
4. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 10 Absatz 2 Satz 1 AVV Zoonosen Lebensmittelkette)
In Artikel 1 Nummer 9 sind in § 10 Absatz 2 Satz 1 nach den Wörtern "Daten des Vorjahres" die Wörter "und unterrichtet die am Monitoring beteiligten Länder hierüber" einzufügen.
Begründung:
Sobald das Bundesinstitut die Ergebnisse des Monitorings bewertet hat, sollte diese Bewertung auch den Ländern als den für die ursprüngliche Datenerhebung Verantwortlichen zur Verfügung gestellt werden.