Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 103923 - vom 28. Februar 2007. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 1. Februar 2007 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM (2006) 0454)1,
- - gestützt auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,
- - gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0303/2006),
- - gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Entwicklungsausschusses (A6-0477/2006),
1. billigt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Gabunischen Republik zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission | Änderungen des Parlaments |
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Abänderung 1 | |
Erwägung 2 a (neu) | |
(2a) Die finanzielle Gegenleistung der EG wird für die Förderung der von Fischerei lebenden Küstenbevölkerung und die Gründung kleiner einheimischer Gefrier- und -verarbeitungsindustrien verwendet. | |
Abänderung 2 | |
Artikel 3 a (neu) | |
Artikel 3a | |
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat im letzten Jahr der Laufzeit des Protokolls und vor Abschluss eines neuen Abkommens oder einer Verlängerung der Laufzeit des dieser Verordnung beigefügten Abkommens einen Bericht über die Anwendung des Abkommens und die Bedingungen vor, unter denen es umgesetzt wurde. | |
Abänderung 3 | |
Artikel 3 b (neu) | |
Artikel 3b | |
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Ergebnisse des in Artikel 7 des Protokolls genannten mehrjährigen sektoralen Programms Bericht. | |
Abänderung 4 | |
Artikel 3 c (neu) | |
Artikel 3c | |
Auf der Grundlage des von der Kommission gemäß Artikel 3 a vorgelegten Berichts und nach Konsultation des Europäischen Parlaments erteilt der Rat der Kommission gegebenenfalls ein Verhandlungsmandat im Hinblick auf die Annahme eines neuen Protokolls. | |
Abänderung 5 | |
Artikel 3 d (neu) | |
Artikel 3d | |
Die Kommission überprüft jedes Jahr, ob die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben, den Meldepflichten nachgekommen sind. |
1 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.