Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Durchführung von Mitteilungen nach §§ 58a und 58b des Arzneimittelgesetzes (Tierarzneimittel-Mitteilungendurchführungsverordnung - TAMMitDurchfV)
Der Bundesrat hat in seiner 923. Sitzung am 13. Juni 2014 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu § 2 Satz 2
§ 2 Satz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Die 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes sieht in § 58e Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AMG vor, dass Betriebe bis zu einer bestimmten Bestandsgröße von den Anforderungen nach § 58a und § 58bAMG ausgenommen werden können. Die Bestandsgröße definiert sich durch die Zahl der Tiere, die im Durchschnitt eines Mitteilungszeitraums (Kalenderjahr) gehalten werden.
Für die Feststellung, ob die relevante Bestandsgröße, nach der sich die Mitteilungsverpflichtung ausrichtet, unter- oder überschritten wird, können in der Praxis verschiedenste Unterlagen genutzt werden. So können unter anderem bauordnungs- oder immissionsschutzrechtliche Unterlagen seitens des Tierhalters herangezogen werden, auch ohne dass es der Regelung einer gesetzlichen Vermutung bedarf.