Antrag der Länder Saarland, Sachsen, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Punkt 16 der 857. Sitzung des Bundesrates am 3. April 2009

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 15 Nummer 01 - neu - (§ 27a Absatz 3 Satz 3 SGB V)

In Artikel 15 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:

Begründung

Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) vom 14. November 2003 hat die Kostenübernahmeregelungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung wesentlich eingeschränkt, und zwar durch eine Begrenzung der Maßnahmen auf drei Versuche, die Einführung einer unteren Altersgrenze von 25 Jahren, die Einführung einer oberen Altersgrenze von 40 Jahren für Frauen und 50 Jahren für Männer sowie durch die Einführung einer 50-prozentigen Selbstbeteiligung der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten.

Insbesondere die eingeführte Selbstbeteiligung in Höhe von 50 vom Hundert hat dazu geführt, dass seit Inkrafttreten der Regelung die Zahl der durch künstliche Befruchtung geborenen Kinder deutlich gesunken ist. Der Grad des Rückganges wird in der Fachöffentlichkeit unterschiedlich dargestellt, dürfte aber insgesamt bei rund der Hälfte gegenüber dem früheren Rechtszustand liegen.

Bei ungewollter Kinderlosigkeit kann die Fortpflanzungsmedizin den betroffenen Paaren oftmals helfen. Im Hinblick auf die demographische Entwicklung sind daher alle Maßnahmen zu fördern, die einen ansonsten nicht realisierbaren Kindeswunsch ermöglichen. Dies darf nicht an der Kostenfrage scheitern. Moderne Medizin muss allen, nicht nur den Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern, zur Verfügung stehen.

Im Interesse der betroffenen Paare ist daher die derzeit geltende Selbstbeteiligungsregelung aufzuheben.

Die Haushalte der gesetzlichen Krankenkassen werden auf Dauer mit Kosten von schätzungsweise 100 bis 150 Millionen Euro belastet werden. Inwieweit auf Grund der Neuregelung ein Nachholbedarf aus den Jahren 2004 bis 2008 geltend gemacht wird, kann verlässlich nicht abgeschätzt werden. Durch die zwingend erforderliche Anpassung des Beihilferechtes des Bundes und der Länder an das Recht der GKV ergeben sich weitere, nicht quantifizierbare Kosten für die öffentlichen Haushalte.

Da die beabsichtigten Maßnahmen der Zukunftsfähigkeit unseres Landes dienen überwiegt der Nutzen der Maßnahmen diese Kosten bei weitem.