Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen - COM (2013) 102 final
Der Bundesrat hat in seiner 909. Sitzung am 3. Mai 2013 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Anpassung der genannten Richtlinien an die Nomenklatur der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG.
2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass die Gefahrenklasse 4.1 (Kategorien Akut 1, Chronisch 1 und 2) in die Kennzeichnungsvorschriften des Vorschlags aufgenommen wird.