Der Bundesrat hat in seiner 843. Sitzung am 25. April 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 3 und 4 (§ 8 Abs. 4 Nr. 8 VwKostG, § 6 Abs. 2 und § 7 AtKostV)
Die Artikel 3 und 4 sind zu streichen.
Folgeänderung:
In Artikel 5 ist Absatz 2 zu streichen.
Begründung
Durch die in Artikel 3 und 4 enthaltenen Änderungen des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) und der Kostenverordnung zum Atomgesetz (AtKostV) wird das Bundesamt für Strahlenschutz in die Lage versetzt, künftig auch von Bund, Ländern, Gemeinden und bestimmten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie von gemeinnützigen Forschungseinrichtungen Gebühren zu erheben.
Bisher kann das Bundesamt für Strahlenschutz von den nach § 8 Abs. 1 VwKostG befreiten Stellen (insbesondere Länder und Gemeinden) keine Gebühren für Amtshandlungen nach dem Atomgesetz erheben. Gründe, von der bisherigen Gebührenbefreiung abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Eine Entlastung des Bundeshaushalts zu Lasten der Länderhaushalte wird abgelehnt.
Darüber hinaus sind die gemeinnützigen Forschungseinrichtungen nach jetziger Rechtslage gemäß § 7 Abs. 1 AtKostV von Gebühren auf der Grundlage des Atomgesetzes befreit. Mit der beabsichtigten Aufhebung des § 7 Abs. 1 AtKostV wird die Forschung in Deutschland ausweislich der Gesetzesbegründung mit zusätzlichen Kosten belastet. Ein solches Signal für den Forschungsstandort Deutschland muss vermieden werden. Die damit verbundene Belastung der Länder, die die betroffenen Forschungseinrichtungen teilweise finanzieren, wird abgelehnt.
Zur Folgeänderung:
Die Streichung des Artikels 5 Abs. 2 (Inkrafttreten von Artikel 3 und 4) folgt aus der Streichung von Artikel 3 und 4.