A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Finanzausschuss (Fz),
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat,
zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt aus Gründen der Klarheit die Neufassung der bereits viermal geänderten Verordnung (EG, Euratom) Nr. 058/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik, die den gemeinsamen Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen von Unternehmen in der Gemeinschaft darstellt.
- 2. Der Bundesrat unterstützt das Ziel der Verordnung, ein besser ausgewogenes Verhältnis zwischen der Strukturstatistik für den Industriebereich und für den Dienstleistungsbereich zu erreichen. Aus Sicht des Bundesrates steht dieses Ziel aber in keinem Verhältnis zu den Mehrbelastungen, die durch die vorgesehenen Ausweitungen im Dienstleistungsbereich auf die auskunftsgebenden Unternehmen und die Statistischen Ämter zukommen.
- 3. Mit Bedauern stellt der Bundesrat fest, dass die gewünschte Entlastung kleiner Unternehmen keinen Eingang in den Anhang I des Verordnungsvorschlags gefunden hat. Statistische Berichtspflichten stellen vor allem für diese Unternehmen eine Belastung dar. Sie könnten mitunter durch entsprechende Abschneidegrenzen von statistischen Erhebungen freigestellt werden, ohne dass es zu unvertretbaren Informationsverlusten kommt. Deshalb bittet der Bundesrat die Bundesregierung entsprechend der BR-Drucksache 286/05(B) , Ziffer 98 der Anlage, sich bei der Kommission dafür einzusetzen, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten {grundsätzlich} von statistischen Berichtspflichten zu befreien.
- 4. Der Bundesrat stellt fest, dass die Aufnahme der Merkmale "Bruttobetriebsüberschuss", "Zahl der Teilzeitbeschäftigten", "Aufwendungen für Leiharbeitnehmer" und "Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten" gemäß Anhang I, Abschnitt 4, eine zusätzliche Belastung vor allem für die Auskunftspflichtigen im Dienstleistungssektor darstellt. Problematisch ist insbesondere die Erhebung der beiden letztgenannten Merkmale, die aufwändig berechnet werden müssen. Zudem besitzt eine ausschließlich auf Lohn- und Gehaltsempfänger bezogene Kennziffer lediglich beschränkte Aussagekraft, da insbesondere im erfassten Wirtschaftsbereich K (Grundstücks- und Wohnungswesen, Unternehmensdienstleister) sehr viele Freiberufler tätig sind. Der Bundesrat bittet daher um eine Prüfung auf Notwendigkeit der Erhebung der Merkmale "Aufwendungen für Leiharbeitnehmer" und "Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten".
- 5. Der Bundesrat merkt an, dass den Dienstleistungsunternehmen über die zusätzlichen Merkmale gemäß Anhang I hinaus umfangreiche Daten abgefordert werden. Die im neuen Anhang VIII geregelte Lieferung der Umsätze nach Herkunft der Kunden und insbesondere die Lieferung der Umsätze nach Produktarten wird den weit überwiegenden Teil der zu befragenden Unternehmen, bei denen es sich oftmals um Kleinbetriebe und Freiberufler handelt, vor erhebliche Probleme stellen und zu großen zusätzlichen Belastungen führen. Der Bundesrat fordert daher die Streichung des kompletten Anhangs VIII.
- 6. Kritisch sieht der Bundesrat die Aufnahme eines Adhoc-Moduls als flexibles Instrument bei neu auftretendem statistischen Datenbedarf. Bislang fehlt es in dem Vorschlag an einer Spezifizierung des Instruments z.B. hinsichtlich Umfang und Dauer. Der Einsatz dieses Instruments sollte grundsätzlich in der Grundverordnung geregelt werden. Vor diesem Hintergrund merkt der Bundesrat an, dass das Adhoc-Modul keine Blanko-Ermächtigung für zusätzliche Datenanforderungen sein darf und Unternehmen nicht zusätzlich belastet werden dürfen.
- 7. Als problematisch könnte sich die Erhebung des Merkmals "Zahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden" gemäß Anhang III Abschnitt 4 im Bereich Handel erweisen. Der Bundesrat bittet daher um eine Prüfung auf Notwendigkeit der Erhebung dieses Merkmals im Bereich Handel.
Die Erhebung des Merkmals "Zahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden" führt zu einer erheblichen Mehrbelastung der auskunftspflichtigen Unternehmen. Die bereits erhobenen Daten zur Beschäftigung und zu den Personalaufwendungen sind ausreichend. Der mögliche zusätzliche Erkenntnisgewinn steht in keinem Verhältnis zu dem enormen Aufwand der auskunftspflichtigen Unternehmen. Im Bereich Handel sind überwiegend Angestellte tätig und nur im geringem Umfang Lohnempfänger, die einen Stundenlohn erhalten. Die Vielzahl von Beschäftigungsformen im Handel (Vollzeit, Teilzeit, Minijobs, geringfügig Beschäftigte, Saisonkräfte, Aushilfen z.B. für Inventur und Weihnachtsgeschäft) sowie die flexiblen Arbeitszeitvereinbarungen (Jahresarbeitszeitkonten, Lebensarbeitszeitkonten, Rollierendes System) erschweren die Ermittlung der geleisteten Arbeitsstunden.
B
- 8. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.