Punkt 20 der 843. Sitzung des Bundesrates am 25. April 2008
Der Bundesrat möge wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 421r Abs. 9a - neu - und Abs. 9b - neu - SGB III)
In Artikel 1 Nr. 4 § 421r sind nach Absatz 9 folgende Absätze einzufügen:
- (9a) 30 Prozent der Mittel, die pro Land für die Finanzierung des Ausbildungsbonus eingeplant sind, werden abweichend von den Absätzen 1 bis 9 für erfolgreich in den Ländern erprobte Programme zur Verfügung gestellt. Dabei ist zu gewährleisten, dass
- 1. die Zielgruppe der Jugendlichen den Vorgaben der Absätze 1 und 2 entspricht,
- 2. die Ausbildungen einen betrieblichen Anteil von mindestens 33 Prozent beinhalten
- 3. die Ausbildung in einem Beruf analog Absatz 3 erfolgt und
- 4. die Absätze 4, 5 und 9 entsprechende Anwendung finden.
- (9b) Sollten die verbliebenen 70 Prozent der Mittel in den Ländern nicht in vollem Umfang durch die Zahlung eines Ausbildungsbonus nach Absatz 1 bis 9 verausgabt werden, können diese Mittel bezogen auf ein Land auch für eine Förderung nach Absatz 9a bereitgestellt werden."
Begründung
Durch die zusätzliche Aufnahme dieser Länderöffnungsklausel kann das gemeinsame Ziel von Bund und Ländern, eine hohe Zahl von Altbewerberinnen und Altbewerbern in duale Ausbildung zu bringen, entsprechend den regionalen Erfordernissen in den Ländern noch passgenauer erreicht werden.