Der Deutsche Bundestag hat in seiner 99. Sitzung am 24. März 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 17/5086 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG) - Drucksache 17/4807 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 15.04.11
Erster Durchgang: Drucksache. 852/10 (PDF)
1. Artikel 1 Nummer 3 wird § 8 und wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "oder" die Wörter "von der in Satz 1 genannten Behörde" eingefügt.
- b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "dem 1. Januar 2004" durch die Wörter "dem Kalendermonat der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1" ersetzt.
2. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:
,Artikel 5
Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes
§ 1 Absatz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom 4. August 1965 (BGBl. I S. 727) wird wie folgt gefasst:
(1) Beim Landesausgleichsamt Berlin werden die folgenden nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes zu bildenden Auskunftstellen eingerichtet:
- 1. die Auskunftstelle Ost-Berlin für das Gebiet des Sowjetsektors von Berlin,
- 2. die Auskunftstelle Brandenburg für das Gebiet des Landes Brandenburg." "
3. Artikel 7 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 7
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
- (1) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Die Erste Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom 4. August 1965 (BGBl. I S. 727) tritt am 1. Januar 2012 außer Kraft."