Der Bundesrat hat in seiner 908. Sitzung am 22. März 2013 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 28. Februar 2013 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:
Der Bundesrat begrüßt die zügige Änderung der Finanzgerichtsordnung im Sinne seines Gesetzentwurfs, vgl. BR-Drucksache 040/13(B) . Gleichzeitig bedauert er jedoch, dass abweichend von diesem Gesetzentwurf durch den vom Deutschen Bundestag beschlossenen § 38 Absatz 2a Satz 3 FGO die Neuregelung auf Verfahren beschränkt wurde, die vor dem 1. Mai 2016 anhängig werden.
Diese zeitliche Einschränkung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die Neuregelung zielt gerade darauf ab, die derzeitige Verteilung der örtlichen Zuständigkeit der Finanzgerichte in Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs der Sache nach beizubehalten. Die Praxisbewährung dieser Zuständigkeitsverteilung steht daher nicht aus, sondern wird durch die gegenwärtigen gerichtlichen Verhältnisse bereits ausreichend belegt.
Im Interesse eines zügigen Inkrafttretens des Gesetzes sieht der Bundesrat gleichwohl davon ab, aus diesem Grunde den Vermittlungsausschuss anzurufen. Er erwartet jedoch, dass die Beschränkung der neuen Zuständigkeitsregelung auf vor dem 1. Mai 2016 anhängige Verfahren zu gegebener Zeit im Sinne einer dauerhaften Beibehaltung der Neuregelung aufgehoben wird.