884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011
A
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c - neu - (§ 13 Absatz 8 - neu - TMG)
Dem Artikel 1 Nummer 2 ist folgender Buchstabe c anzufügen:
'c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
- (8) Die Speicherung von Daten im Endgerät des Nutzers und der Zugriff auf Daten, die im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Nutzer darüber entsprechend Absatz 1 unterrichtet worden ist und er hierin eingewilligt hat. Dies gilt nicht, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten elektronischen Informations- oder Kommunikationsdienst zur Verfügung stellen zu können." '
Folgeänderung:
Im Begründungsteil ist im Abschnitt B. "Zu den einzelnen Vorschriften" den Einzelbegründungen zu Artikel 1 Nummer 2 folgende Begründung anzufügen:
"Zu Buchstabe c.
Absatz 8 setzt Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation; ABl. L 201/3 7 vom 3 1. Juli 2002, S. 3 7, in der konsolidierten Fassung vom 19. Dezember 2009) um. Mit der Regelung werden Nutzer davor geschützt, dass ohne ihre Einwilligung Daten auf ihrem Endgerät gespeichert werden oder auf dort gespeicherte Daten zugegriffen wird."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die vorgeschlagene Änderung geht auf eine Richtlinie der Europäischen Union zurück, die bisher nicht vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden ist.
Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation; ABl. L 201/37 vom 31. Juli 2002, S. 37, in der konsolidierten Fassung vom 19. Dezember 2009) erlegt den Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass die Speicherung von Informationen im Endgerät eines Nutzers und der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Nutzers gespeichert sind, nur dann gestattet sein darf, wenn der betreffende Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, welche er gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23. November 1995, S. 31) unter anderem über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine ausdrückliche Einwilligung gegeben hat.
Bereits in den Erwägungsgründen der Richtlinie 2002/58/EG nimmt der europäische Gesetzgeber auf "Spyware", "Web-Bugs", "Hidden Identifiers" und ähnliche Instrumente Bezug, mit deren Hilfe man ohne Wissen des Nutzers in dessen Endgerät eindringen, Zugang zu dort gespeicherten Informationen erlangen und Nutzeraktivitäten nachverfolgen kann. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Nutzers stelle dies eine ernsthafte Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte dar, weshalb die Verwendung derartiger Instrumente nur mit dem Wissen und der ausdrücklichen Einwilligung des jeweiligen Nutzers und darüber hinaus nur für rechtmäßige Zwecke gestattet sein dürfe.
Die Regelung ist neben § 13 Absatz 1 auch erforderlich, da Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2002/58/EG einen umfassenden Schutz aller Daten unabhängig von ihrer Personenbezogenheit verlangt.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 13a Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 - neu - TMG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist § 13a wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 Satz 1 sind nach dem Wort "Sicherheitsstufe" die Wörter "gemäß dem Stand der Technik" einzufügen und der Satzteil ", die dieser Telemediendienst zum Schutz der Privatsphäre bietet," zu streichen.
- b) Folgender Absatz 5 ist anzufügen:
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern zu bestimmen, welche Anforderungen gemäß dem Stand der Technik an die höchste Sicherheitsstufe der Sicherheitseinstellungen gemäß Absatz 1 Satz 1 zu stellen sind."
Folgeänderungen:
- a) Im Vorblatt, Abschnitt "B. Lösung" sind in Satz 4 die Wörter "von ihm angebotene" zu streichen und nach dem Wort "Sicherheitsstufe" die Wörter "gemäß dem Stand der Technik" einzufügen.
- b) Die Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 4 Satz 2 sind nach dem Wort "Schutzniveau" die Wörter "nach dem Stand der Technik" einzufügen und der Satzteil ", das dem Diensteanbieter zur Verfügung steht" zu streichen.
- bb) Absatz 5 ist zu streichen.
- cc) Folgender Absatz ist anzufügen:
"Absatz 5 schafft die Möglichkeit, die Anforderungen an die höchste Sicherheitsstufe durch Bestimmung des Standes der Technik zu konkretisieren."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die in § 13a Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Voreinstellung auf der höchsten Sicherheitsstufe kann ihren Zweck nur erreichen, wenn das Anforderungsniveau durch objektive Kriterien vorgegeben wird. Ein vom Angebot des Diensteanbieters abhängiges Schutzniveau dagegen birgt die Gefahr, dass die höchste Sicherheitsstufe nach subjektiven, uneinheitlichen Kriterien bestimmt wird und im Einzelfall auch den Stand der Technik unterschreitet. Daher ist die höchste Sicherheitsstufe am Stand der Technik auszurichten, der durch Rechtsverordnung näher konkretisiert werden kann.
B
- 3. Der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C
- 4. Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag nicht einzubringen.