Der Deutsche Bundestag hat in seiner 86. Sitzung am 9. März 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 016/4578 - den von der Bundesregierung und den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen - Drucksachen 016/4371, 016/4421 und 16/3793 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 30.03.07
Initiativgesetz des Bundestages
Erster Durchgang des Regierungsentwurfs: Drucksache. 001/07 (PDF)
- 1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wie folgt gefasst:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 37b wird wie folgt gefasst:
§ 37b Frühzeitige Arbeitsuche
- b) Nach der Angabe zu § 427 wird folgende Angabe eingefügt:
§ 427a Gleichstellung von Mutterschaftszeiten
- a) Die Angabe zu § 37b wird wie folgt gefasst:
- b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
1a. § 36 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Agentur für Arbeit ist bei der Vermittlung nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vorgesehene Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. Wenn ein Arbeitsverhältnis erkennbar nicht begründet werden soll, kann die Agentur für Arbeit auf Angebote zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit hinweisen; Absatz 1 gilt entsprechend." `
- c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
5a. § 345a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Für die Personen, die als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2 Nr. 3) wird für jedes Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt. Der Gesamtbeitrag beträgt
- 1. für das Jahr 2003 5 Millionen Euro,
- 2. für das Jahr 2004 18 Millionen Euro,
- 3. für das Jahr 2005 36 Millionen Euro,
- 4. für das Jahr 2006 19 Millionen Euro und
- 5. für das Jahr 2007 26 Millionen Euro.
Der jährliche Gesamtbeitrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem
- 1. die Bezugsgröße der Sozialversicherung,
- 2. die Zahl der Zugänge an Arbeitslosengeldbeziehern aus dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und
- 3. die durchschnittlich durch Zeiten des Bezuges einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erworbene Anspruchsdauer des vergangenen Kalenderjahres zu den entsprechenden Werten des vorvergangenen Kalenderjahres stehen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht den Gesamtbeitrag eines Kalenderjahres bis zum 1. Juli desselben Jahres im Bundesanzeiger bekannt." `
- (1) Für die Personen, die als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2 Nr. 3) wird für jedes Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt. Der Gesamtbeitrag beträgt
- d) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
8a. Nach § 427 wird folgender § 427a eingefügt:
§ 427a Gleichstellung von Mutterschaftszeiten
- (1) Für Personen, die in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz oder Mutterschaftsgeld bezogen haben, gilt für die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit und für die Dauer des Anspruchs § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung entsprechend.
- (2) Die Agentur für Arbeit entscheidet
- 1. von Amts wegen
- a) über Ansprüche auf Arbeitslosengeld neu, die allein deshalb abgelehnt worden sind, weil Zeiten nach § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung nicht berücksichtigt worden sind, wenn die Entscheidung am 28. März 2006 noch nicht unanfechtbar war,
- b) über Ansprüche auf Arbeitslosengeld, über die wegen des Bezugs einer der in Absatz 1 genannten Mutterschaftsleistungen bisher nicht oder nur vorläufig entschieden worden ist;
- 2. im Übrigen auf Antrag."`
- 1. von Amts wegen
- a) Nummer 1 wie folgt gefasst:
- 2. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:
Artikel 3a Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 224a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 1 werden die Wörter "für pauschale Beiträge" durch die Wörter "für den Gesamtbeitrag" ersetzt.
- 2. In Satz 2 werden die Wörter "Die pauschalen Beiträge sind" durch die Wörter "Der Gesamtbeitrag ist" ersetzt."
- 3. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
Artikel 4
Inkrafttreten- (1) Artikel 3 Nr. 5a und Artikel 3a treten mit Wirkung vom L Januar 2006 in Kraft.
- (2) Artikel 3 Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
- (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ...(einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) in Kraft."