COM (2018) 236 final
968. Sitzung des Bundesrates am 8. Juni 2018
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU) und der Ausschuss für Kulturfragen (K) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission die Gefahr der gezielten Manipulation politischer und gesellschaftlicher Debatten durch Desinformationen für den demokratischen Prozess, die gesellschaftliche Stabilität und die öffentliche Sicherheit und Ordnung ernst nimmt.
- 2. Der Bundesrat weist aber darauf hin, dass allen Maßnahmen in diesem Bereich eine besondere Relevanz für die in Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit und ihre kollektive Ausprägung als Recht der Massenmedien und -kommunikation, insbesondere also im Recht der Presse, des Rundfunks und Films nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz, zukommt. Der Bundesrat regt an, insbesondere darauf zu achten, dass unbestimmte Rechtsbegriffe wie "Desinformation", "nachweislich falsch", "Bedrohungen für die demokratischen politischen Prozesse" und "wirksame Umsetzung und Überwachung" nicht zu Zwecken der Meinungsmanipulation oder Zensur missbraucht werden können.
- 3. Der Bundesrat unterstützt vor diesem Hintergrund die Herangehensweise, auf der Basis von Freiwilligkeit und im Wege der Selbstregulierung mit einem Verhaltenskodex schnelle und effiziente Lösungen zur Eindämmung von bewussten und systematischen Desinformationen insbesondere auf Online-Plattformen herbeizuführen, ohne jedoch die Verursacher von Desinformationen aus ihrer Verantwortung zu entlassen.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung im Hinblick auf die durch den Vorschlag betroffenen Länderinteressen, die Stellungnahmen des Bundesrates im Rahmen der weiteren Verhandlungen zu berücksichtigen, und bittet in Einklang mit § 3 EUZBLG darum, vor der Festlegung der Verhandlungspositionen zu oben genannten Vorhaben den Ländern rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben. Dies gilt insbesondere auch für die in der Mitteilung bereits angekündigten eventuellen legislativen Maßnahmen.
- 5. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
B
- 6. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.