Der Deutsche Bundestag hat in seiner 225. Sitzung am 28. Februar 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 17/12527 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften - Drucksache 17/11818 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2wirdwiefolgtgeändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Ein Futtermittelunternehmer, der" durch die Wörter "Ein Futtermittelunternehmer mit mindestens einem im Inland zugelassenen oder registrierten Betrieb, der dort" ersetzt.
- bb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Ein Fall des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann noch vor, wenn das Mischfuttermittel unter Verwendung von Ergänzungsfuttermitteln hergestellt worden ist."
- cc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "seinen Sitz hat" durch die Wörter "seinen Sitz oder, soweit der Versicherte keinen Sitz im Inland hat, seinen Betrieb hat, " ersetzt.
- b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. In § 40 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde,"."
- c) In Nummer 5 Buchstabe a wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Dabei stellt die nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde der nach § 25 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde die Angaben
- 1. zu dem Lebensmittel,
- 2. zu der an Endverbraucher abgegebenen Menge des Lebensmittels,
- 3. zu dem Namen oder der Firma und der Anschrift sowie zu den Kontaktdaten
- a) des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt oder behandelt worden oder in den Verkehr gelangt ist, und
- b) der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Unternehmen oder Personen, an die das Lebensmittel geliefert wurde,
- c) der Endverbraucher, die das Lebensmittel verzehrt haben und der zuständigen Behörde von einer möglichen Erkrankung Mitteilung gemacht haben, sofern diese in die damit verbundene Datenübermittlung an die nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde schriftlich eingewilligt haben,
- 4. zu dem Ort unter Angabe der Anschrift und zu dem Zeitraum der Abgabe sowie
- 5. zu dem festgestellten Krankheitserreger zur Verfügung.
Die Angaben nach Satz 2 sind um die Proben, Isolate und Nachweise über die Feststellung des Krankheitserregers zu ergänzen und nur mitzuteilen, sofern sie
- 1. der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde vorliegen und
- 2. für die Behörde, die für die Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständig ist, erforderlich sind."
2. Artikel 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Nach § 61a wird folgender § 61b eingefügt:
" § 61b Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz im Bundesanzeiger verkündet werden.""
Fristablauf: 22.03.13
Initiativgesetz des Bundestages