Punkt 25 der 882. Sitzung des Bundesrates am 15. April 2011
Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 12 der Ausschussempfehlung in der Drucksache 150/1/11 beschließen:
Zu Artikel 3 Nummer 4c - neu - (§ 279 Absatz 4 Satz 3 bis 5 SGB V)
In Artikel 3 ist nach Nummer 4b - neu - folgende Nummer 4c einzufügen:
- '4c. Dem § 279 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Höhe der jährlichen Vergütungen des Geschäftsführers und seines Stellvertreters einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen sind in einer Übersicht jährlich zum 1. März im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Abweichend davon erfolgt die erstmalige Veröffentlichung zum 1. September 2011. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsführertätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates mitzuteilen." '
Begründung:
Auch die Vergütungen der Geschäftsführer der Medizinischen Dienste und ihrer Stellvertreter werden letztlich aus Sozialversicherungsbeiträgen finanziert. Für sie sollten daher die gleichen Transparenzregelungen wie für die Vorstände der Krankenkassen und ihrer Verbände sowie die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Anwendung finden.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Es handelt sich gegenüber der vom Gesundheitsausschuss beschlossenen Empfehlung um eine redaktionelle Anpassung des erstmaligen Veröffentlichungszeitpunktes im Jahre 2011. Abweichend von dem allgemeinen Veröffentlichungstermin soll die erstmalige Veröffentlichung im Jahre 2011 zum 1. September erfolgen.