Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Punkt 25 der 882. Sitzung des Bundesrates am 15. April 2011

Der Bundesrat möge beschließen, anstelle der Ausschussempfehlung in Ziffer 15 der BR-Drucksache 150/1/11, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 6 Nummer 1 (§ 97c SGB XI), Nummer 2 (§ 112 Absatz 3 SGB XI), Nummer 3 Buchstabe a (§ 114 Absatz 1 Satz 1 SGB XI), Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 114 Absatz 2 Satz 1 SGB XI), Buchstabe c (§ 114 Absatz 4 Satz 3 SGB XI) Nummer 4 Buchstabe a, b, c, d, e, f und g (§ 114a Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1, 4 und 6, Absatz 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 1, Absatz 5a, Satz 1, Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu -, Absatz 6 Satz 1 und 3 und Absatz 7 Satz 1 und 7 SGB XI), Nummer 5 Buchstabe a (§ 115 Absatz 1 SGB XI), Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb (§ 115 Absatz 1a Satz 2 und 5 SGB XI), Buchstabe c (§ 115 Absatz 5 Satz 1 SGB XI) Nummer 6 Buchstabe a bis d (§ 117 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 SGB XI)

Artikel 6 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. ist bereits heute auf Verlangen an den Qualitätsprüfungen zu beteiligen. Die Ausgestaltung der Beteiligung ist streitig und bedarf der Konkretisierung.

Der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. hat zu den Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einen Beitrag zu leisten. Der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. kann sich dazu an den Qualitätsprüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung beteiligen oder einen finanziellen Ausgleich leisten.

Die Konkretisierung der Beteiligung einschließlich der Finanzierung im Falle einer fehlenden Beteiligung ist zwischen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. binnen eines auskömmlichen Zeitrahmens eigenverantwortlich zu vereinbaren. Nur dann, wenn die Selbstverwaltung sich nicht einigt, ist im Wege einer Rechtsverordnung das Beteiligungsrecht zu konkretisieren.

In der Vereinbarung soll die Selbstverwaltung insbesondere zu Inhalt und Umfang der Beteiligung und auch zum Verfahren verbindliche Regelungen treffen, die eine reibungslose Zusammenarbeit der Beteiligten ermöglichen.

§ 114a Absatz 5 Satz 3 SGB XI trifft zu, wenn sich der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. nicht an den Qualitätsprüfungen beteiligt. In der Vereinbarung ist daher auch die Berechnung des Finanzierungsanteils zu regeln, wenn sich der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. teilweise, aber nicht hinreichend im Sinne der Vereinbarung beteiligt.