833. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2007
A.
Der federführende Rechtsausschuss (R) und der Finanzausschuss (Fz) empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
1. Zu Artikel 1 (§ 29 Abs. 3 Satz 5 bis 7 Gerichtsvollziehergesetz)
Artikel 1 § 29 Abs. 3 ist wie folgt zu ändern:
- a) Satz 5 ist wie folgt zu fassen:
"Öffentlichen Stellen dürfen Akten nur übermittelt oder darf Akteneinsicht nur gewährt werden, soweit dies für die Erfüllung deren Aufgaben erforderlich ist."
- b) Die Sätze 6 und 7 sind zu streichen.
Begründung (nur für das Plenum):
In Artikel 1 § 29 Abs. 3 sollen die aus datenschutzrechtlicher Sicht missverständlichen Regelungen in den bisherigen Sätzen 5 bis 7 durch eine einheitliche Regelung ersetzt werden, wonach öffentlichen Stellen Akten nur übermittelt oder diesen Akteneinsicht nur gewährt werden darf, soweit dies für die Erfüllung deren Aufgaben erforderlich ist.
2. Zu Artikel 1 (§ 102 Abs. 5 - neu - Gerichtsvollziehergesetz)
Dem Artikel 1 § 102 ist folgender Absatz 5 anzufügen:
- (5) Pflichtverletzungen und Dienstvergehen, die bis zum Wechsel eines beamteten Gerichtsvollziehers in den Beliehenenstatus nach dem jeweils geltenden Beamten- und Disziplinarrecht begangen wurden, gelten als Pflichtverletzungen und Dienstvergehen im Sinne der §§ 96 und 97. Für deren Ahndung gelten die §§ 96 und 98 bis 101 entsprechend.
Folgeänderung:
Der Einzelbegründung zu Artikel 1 § 102 ist folgender Absatz anzufügen:
- "Zu Absatz 5
Die Regelung stellt sicher, dass im Beamtenstatus begangene Pflichtverletzungen und Dienstvergehen auch nach einem Wechsel des beamteten Gerichtsvollziehers in den Beleihungsstatus adäquat geahndet werden können."
Begründung (nur für das Plenum):
Beim Wechsel vom Beamten in den Beleihungsstatus ist die fortdauernde disziplinarische Verantwortung in geeigneter Weise durch eine Übergangsregelung sicherzustellen.
3. Zu Artikel 1 (§ 105 Abs. 4 Satz 3 - neu - Gerichtsvollziehergesetz)
Dem Artikel 1 § 105 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen:
- Soweit der Gerichtsvollzieher Sachausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von nach den Sätzen 1 und 2 berücksichtigungsfähigen Gegenständen des Anlagevermögens hat, sind als Berufsausgaben die nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnden Absatzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung in Ansatz zu bringen.
Begründung (nur für das Plenum):
Um Missbräuche auszuschließen, ist klarzustellen, dass für die Anschaffung oder Herstellung langlebiger Gegenstände des Anlagevermögens im Rahmen der Regelungen über die Einkommensergänzung als Berufsausgaben nur die nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnden Absatzungen für Abschreibung oder Substanzverringerung zu berücksichtigen sind.
4. Zu Artikel 1 (§ 106 Abs. 3 - neu - Gerichtsvollziehergesetz)
Dem Artikel 1 § 106 ist folgender Absatz 3 anzufügen:
- (3) Pflichtverletzungen und Dienstvergehen nach den §§ 96 und 97, die bis zur Rückkehr eines Gerichtsvollziehers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begangen wurden, gelten als Pflichtverletzungen und Dienstvergehen im Sinne der jeweiligen beamten- und disziplinarrechtlichen Regelungen des Dienstherrn, zu dem ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet wird. Ihre Ahndung richtet sich nach den im Bereich des jeweiligen Dienstherrn bestehenden beamten- und disziplinarrechtlichen Regelungen.
Folgeänderung:
Der Einzelbegründung zu Artikel 1 § 106 ist folgender Absatz anzufügen:
- "Zu Absatz 3
Die Regelung stellt sicher, dass durch einen beliehenen Gerichtsvollzieher begangene Pflichtverletzungen und Dienstvergehen auch nach dessen Rückkehr in das Beamtenverhältnis adäquat geahndet werden können."
Begründung (nur für das Plenum):
Bei der Rückkehr vom Beleihungs- in den Beamtenstatus ist die fortdauernde disziplinarische Verantwortung für Pflichtverletzungen und Dienstvergehen während der Tätigkeit als beliehener Gerichtsvollzieher in geeigneter Weise durch eine Übergangsregelung sicherzustellen.
5. Zu Artikel 2 (§ 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VI)
Artikel 2 § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ist wie folgt zu fassen:
- 4. eine gesetzlich bestimmte Rückkehrmöglichkeit in die versicherungsfreie Beschäftigung besteht.
Folgeänderung:
Die Einzelbegründung zu Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:
- "Zu Artikel 2 (§ 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 - neu - SGB VI)
Ist auf landesrechtlicher Grundlage die Aufrechterhaltung einer im Beamtenverhältnis erworbenen Versorgungsanwartschaft nicht gewährleistet, wäre gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder eventuell einer berufsständischen Versorgungseinrichtung durchzuführen. Zur Vermeidung unnötiger Nachversicherungslasten sowie einer etwaigen Überversorgung wird die gesetzliche Voraussetzung für den Aufschub der Nachversicherung geschaffen, solange eine Rückkehrmöglichkeit in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf Grund von § 106 des Gerichtsvollziehergesetzes besteht."
Begründung (für das Plenum):
Sofern auf landesrechtlicher Grundlage die Aufrechterhaltung einer im Beamtenverhältnis erworbenen Versorgungsanwartschaft gewährleistet werden sollte, besteht kein Anlass für einen Aufschub der Nachversicherung, weil der Nachversicherungsfall erst gar nicht eintritt (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Die ursprünglich in Artikel 2 des Gesetzentwurfs vorgesehene Regelung ist daher insoweit entbehrlich.
Ist auf landesrechtlicher Grundlage die Aufrechterhaltung einer im Beamtenverhältnis erworbenen Versorgungsanwartschaft jedoch nicht gewährleistet, wäre gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder eventuell einer berufsständischen Versorgungseinrichtung durchzuführen. Zur Vermeidung unnötiger Nachversicherungslasten sowie einer etwaigen Überversorgung, wenn ein Gerichtsvollzieher von der Rückkehrmöglichkeit in das Beamtenverhältnis nach Artikel 1 § 106 des Gesetzentwurfs Gebrauch macht, soll die gesetzliche Voraussetzung für den Aufschub der Nachversicherung geschaffen werden, wenn eine gesetzlich bestimmte Rückkehrmöglichkeit in das Beamtenverhältnis besteht. ...
B.
- 6. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C.
- 7. Der federführende Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat vor, Ministerin Elisabeth Heister-Neumann (Niedersachsen) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zur Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.