Der Bundesrat hat in seiner 908. Sitzung am 22. März 2013 beschlossen, dem vom Deutschen Bundesrat am 28. Februar 2013 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat stellt unter Heranziehung der Begründung zur Gesetzesvorlage und der Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Dezember 2012 - BR-Drucksache 661/12(B) - zu § 11 fest, dass
- a) sogenannte "inhouse-Methoden", soweit zugelassene Invitro-Diagnostika zur Verfügung stehen, auch weiterhin für anzeigepflichtige Tierseuchen sowie melde- oder mitteilungspflichtige Tierkrankheiten unter bestimmten Voraussetzungen ohne Zulassung durch das Friedrich-Loeffler-Institut eingesetzt werden können und
- b) Tierimpfstoffe mit nationaler oder europäischer Zulassung im Falle eines Therapienotstandes auch weiterhin durch den Tierarzt für die von ihm behandelten Tiere in seiner Verantwortung umgewidmet werden dürfen,
und bittet die Bundesregierung, zur bundeseinheitlichen Anwendung Ausführungshinweise im Einvernehmen mit den Ländern zu erarbeiten.