Der Bundesrat hat in seiner 922. Sitzung am 23. Mai 2014 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Bezeichnungen "Lebenspartner" und "Lebenspartnerschaften" im Gesetzentwurf und den bereits bestehenden Regelungen zur steuerlichen Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften gewährleisten, dass die betreffenden Vorschriften nur auf eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften im Sinne des § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) anzuwenden sind.
Begründung:
- a) Der Gesetzentwurf nimmt in der Zielsetzung Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 zur einkommensteuerlichen Gleichbehandlung von Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Die Begriffe "Lebenspartner" und "Lebenspartnerschaften" erfassen im allgemeinen Sprachgebrauch aber nicht nur eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und Lebenspartnerschaften, sondern auch nicht verheiratete und nicht eingetragene Paare unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts.
- b) In der Generalklausel des § 2 Absatz 8 EStG sowie in den Anpassungen der anderen Steuergesetze werden für den inhaltlichen Bezug zu § 1 LPartG die Begriffe "Lebenspartner" und "Lebenspartnerschaft" ohne weiteren Zusatz verwendet. Bei der Änderung des § 85 Absatz 2 EStG in Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzentwurfs werden zur Beschreibung einer Lebenspartnerschaft die Worte "Eltern, die eine Partnerschaft auf Lebenszeit nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes führen" verwendet.
- c) Die Verwendung unterschiedlicher Begriffe für gleiche Inhalte sollte vermieden werden, um unterschiedliche Auslegungen dieser Begriffe in den Steuergesetzen zu verhindern. Dies gilt in besonderem Maße für die Verwendung unterschiedlicher Formulierungen innerhalb eines einzelnen Gesetzes.
- d) Daher sollten die Begrifflichkeiten zumindest durch den deklaratorischen Zusatz "eingetragene" bzw. "eingetragenen" in allen Gesetzen ergänzt werden. Alternativ könnte auch eine für alle Steuergesetze geltende allgemeine Definition in der Abgabenordnung in Betracht gezogen werden.