Punkt 49 der 843. Sitzung des Bundesrates am 25. April 2008
Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu § 2 Abs. 5 - neu -
Dem § 2 ist folgender Absatz 5 anzufügen:
- (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a Nr. 4 gelten die Anforderungen nicht für Anlagen, in denen Destillations- und Konversionsrückstände zum Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt werden.
Begründung
Bei den Raffinerien erfolgen derzeit hohe Umweltschutzinvestitionen, mit denen die Prozessfeuerungsanlagen bis zum Ablauf der Übergangsfristen im Jahr 2012 an die geltenden Anforderungen angepasst werden. Eine weitere Verschärfung der Emissionsgrenzwerte im nationalen Alleingang beeinträchtigt die Wettbewerbsfähigkeit der Anlagen in Deutschland gegenüber Raffinerien in benachbarten Ländern.
Um Wettbewerbsnachteile für den Industriestandort Deutschland zu vermeiden, ist die Bundesregierung aufgefordert, sich im Rahmen der Verhandlungen auf EU-Ebene zu dem Richtlinienvorschlag über Industrieemissionen für anspruchsvolle Anforderungen einzusetzen, die dann 1:1 in nationales Recht umzusetzen sind.
Hinweis (nur gegenüber dem Plenum):
Bei Annahme dieses Antrags mit Ziffer 1 der BR-Drs. 147/1/08 ist dort dem Artikel 1 Nr. 2 folgender Buchstabe c anzufügen:
- "c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b angefügt:
(1b) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 01 gelten die Anforderungen nicht für Anlagen, in denen Destillations- und Konversionsrückstände zum Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt werden."