869. Sitzung des Bundesrates am 7. Mai 2010
Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1
§ 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 2 Satz 1 ist das Wort "Unterhaltungsmehrkosten" durch das Wort "Erhaltungsmehrkosten" zu ersetzen.
- b) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 sowie in Absatz 3 Satz 1 ist jeweils das Wort "unterhaltungspflichtigen" durch das Wort "erhaltungspflichtigen" zu ersetzen.
Begründung
In § 1 Absatz 2 der Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung ist der Begriff der "Erhaltungskosten" definiert. Bei einer Differenz von "Erhaltungskosten" können sich nur "Erhaltungsmehrkosten" und nicht "Unterhaltungsmehrkosten" ergeben.
Ebenso sollten im Sinne des einheitlichen Sprachgebrauchs die Begriffe "erhaltungspflichtiger Baulastträger" bzw. "erhaltungspflichtigen Beteiligen" gewählt werden. Soweit es erforderlich erscheint, können diese Begriffe zusätzlich in § 1 definiert werden.