Punkt 4 der 821. Sitzung des Bundesrates am 7. April 2006
Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 7 der Drucksache 142/1/06(neu) zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 10 (SGB VI)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, wie eine geeignete rechtliche Klarstellung, dass GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen, erfolgen kann. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. November 2005 (B 12 RA 1/04 R) fallen GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich unter den von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfassten Personenkreis und könnten danach als arbeitnehmerähnliche Selbständige rentenversicherungspflichtig sein. Diese Entscheidung könnte dazu führen, dass bis zu eine Million betroffene GmbH-Geschäftsführer verpflichtet sind, auch rückwirkend beträchtliche Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen. Durch eine solche Nachzahlungspflicht könnte die Existenz vieler mittelständischer Unternehmen gefährdet werden, was zu einer Gefährdung von Hunderttausenden von Arbeitsplätzen in mittelständischen Unternehmen führen würde. Um diese negativen Konsequenzen zu vermeiden, ist unverzüglich eine entsprechende rückwirkende gesetzliche Klarstellung erforderlich.