Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 215. Sitzung am 26. Januar 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 18/11007 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes - Drucksache 18/10183 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 10.03.17
Erster Durchgang: Drucksache. 491/16 (PDF)

1. Artikel 55 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 58 wird wie folgt gefasst:

,Artikel 58
Anderung der Störfall-Verordnung (2129-8-12-1)

Die Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "in elektronischer Form" durch das Wort "elektronisch" ersetzt.

2. § 19 wird folgt geändert:

3. Artikel 69 wird wie folgt gefasst:

,Artikel 69
Anderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (2163-1)

In § 9 Absatz 2 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 10 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.`

4. Artikel 104 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

,5. § 125 wird wie folgt gefasst:

" § 125 Auf Ausbildungsverträge, die vor dem 30. September 2017 abgeschlossen wurden oder bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind § 6 Absatz 2 Satz 5, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 36 Absatz 1 Nummer 2 und § 44 Absatz 2 Nummer 1 in ihrer bis zum ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 183 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden." `

5. Artikel 149 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

,8. Dem § 104 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Auf Ausbildungsverträge, die vor dem 30. September 2017 abgeschlossen wurden oder bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind § 5 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 2, § 13 Satz 2, die §§ 14, 43 Absatz 1 Nummer 2, § 79 Absatz 2 Nummer 1 sowie § 102 Absatz 1 Nummer 3 in ihrer bis zum ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 183 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden." `