Antrag des Landes Niedersachsen
Erste Verordnung zur Änderung der Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung
Punkt 40 der 934. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2015
Der Bundesrat möge der Verordnung nach Maßgabe folgender Änderung zustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 5 Satz 1)
In Artikel 1 Nummer 3 ist § 5 Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Salzstock Gorleben nach § 29 Absatz 1 Satz 5 des Standortauswahlgesetzes aus dem Standortauswahlverfahren ausgeschlossen wird, spätestens mit Ablauf des 31. März 2017."