833. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2007
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Anstrengungen der EU zur Harmonisierung des Akkreditierungswesens im Binnenmarkt, durch die eine höhere Wirtschaftlichkeit und internationale Akzeptanz der Akkreditierungen erreicht werden sollen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darauf zu achten, dass diese Ziele erreicht, die Systemkosten tatsächlich gesenkt und bürokratische Regelungen auf ein Mindestmaß verringert werden.
- 2. Die Bundesregierung wird gebeten, sich dafür einzusetzen, dass neben einer nationalen Akkreditierungsstelle auch ein nationales Akkreditierungssystem möglich ist, das den föderalen Gegebenheiten in Deutschland besser entspricht.
- 3. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Regelungen zur Akkreditierung auf den nichtharmonisierten Bereich hat den Vorteil, dass damit übergreifend eine einheitliche Rechtsgrundlage für zukünftige Anwendungen geschaffen wird, jedoch besteht das Risiko einer Überregulierung. Die Bundesregierung wird deshalb gebeten, sich dafür einzusetzen,
- - dass durch Anschlussregelungen keine unnötige Bürokratie geschaffen wird, durch die insbesondere KMU über das erforderliche Maß hinaus belastet werden und
- - dass durch unflexible Regelungen der Markteintritt innovativer Produkte nicht unnötig erschwert wird.
- 4. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Bestrebungen der EU zur Harmonisierung der Marktüberwachung, da eine in allen Mitgliedstaaten nach den gleichen Grundsätzen aufgebaute und durchgeführte Marktüberwachung wesentlich zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt beiträgt. Er weist allerdings darauf hin, dass die Neuordnung der Marktüberwachung nicht zu zusätzlichen finanziellen Belastungen für die Länder führen darf.
- 5. Der Geltungsbereich der angestrebten horizontalen Regelung zur Marktüberwachung ist sehr umfassend und voraussichtlich aus wirtschaftlichen und fachlichen Gründen nicht in allen Sektoren einheitlich umsetzbar. Die Bundesregierung wird gebeten, sich dafür einzusetzen, dass in der anstehenden Regelung in ausreichendem Maße Öffnungsklauseln für Sektoren vorgesehen werden, in denen abweichende Regelungen erforderlich sind.
- 6. Dem GS-Zeichen kommt neben seiner gesetzlich vorgesehenen Rolle eine hohe Bedeutung als Qualitätszeichen und Differenzierungsmerkmal der deutschen Wirtschaft im internationalen Wettbewerb zu. Die Bundesregierung wird deshalb gebeten, sich dafür einzusetzen, dass das GS- sowie weitere nationale oder internationale Qualitätszeichen weiterhin eingesetzt werden können.
- 7. Der Bundesrat bittet zudem die Bundesregierung, in den weiteren Beratungen mit der Kommission auf eine Überarbeitung der Vorlage hinzuwirken, um
- - die Belastungen der produzierenden Unternehmen und des Handels möglichst gering zu halten und
- - den Mitgliedstaaten die Möglichkeiten einzuräumen, innerhalb von Rahmenvorgaben die Tiefe und Intensität der Marktüberwachung weitestgehend selbst organisieren und gestalten zu können.
- 8. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung,
- 9. [Wo]
- - darauf hinzuwirken, dass der von der Kommission vorgeschlagene Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten einen ausreichenden Gestaltungsspielraum für die Berücksichtigung der sektorspezifischen Besonderheiten der Bauproduktenrichtlinie sicherstellt, und
- - diesen Handlungsspielraum bei der von der Kommission geplanten Novellierung der Bauproduktenrichtlinie auszuschöpfen.
Der Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten trägt den Besonderheiten des Bauproduktensektors unzureichend Rechnung. Er ist auf Endprodukte angelegt, während Bauprodukte Zwischenprodukte sind, die in das Endprodukt "Bauwerk" eingehen, das Gegenstand der Anforderungen der Richtlinie ist [- ein Mauerstein ist kein Toaster].
Hinzu kommt, dass das System der technischen Spezifikationen der Bauproduktenrichtlinie, auf das sich Hersteller und Anwender eingestellt haben, nicht vollständig abgebildet wird (Fehlen der europäischen technischen Zulassung).
Angesichts des Umstands, dass in Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a bis h des Beschlussvorschlags bereits eine Vielzahl von Richtlinien aus dem Anwendungsbereich ausgenommen ist, erschiene es als sachdienlichste Lösung, in diese Ausnahmen auch die Bauproduktenrichtlinie einzubeziehen.
Der Beschlussvorschlag enthält allerdings in dem zweiten Erwägungsgrund am Ende und in Artikel 1 Abs. 2 eine Öffnungsklausel, wonach "die Besonderheiten der betreffenden Rechtsvorschrift bei Bedarf berücksichtigt werden".
Angesichts der in dem Verordnungsvorschlag in BR-Drucksache 136/07 (PDF) zum Ausdruck gelangenden Tendenz, die sektorspezifischen Bedürfnisse im Bereich der Bauprodukte zu ignorieren, ist von der Bundesregierung mit Nachdruck zumindest die Klarstellung in den Erwägungsgründen einzufordern, dass für die Berücksichtigung dieser Besonderheiten durch den Beschlussvorschlag hinreichender Handlungsspielraum eröffnet ist, der bei der von der Kommission vorgesehenen Novellierung der Bauproduktenrichtlinie ausgeschöpft werden muss.
B
- 10. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.