Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 29. November 2007 zu der o. g. Entschließung des Bundesrates wie folgt Stellung genommen:
zu 1.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) unterstützt das Anliegen des Bundesrates und wird sich bei der EU-Kommission für eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister einsetzen. Die bisher vorgeschriebene Angabe aller Registriernummern der Betriebe, in denen ein Rind gehalten worden ist, im Rinderpass/dem Stammdatenblatt, ist vor dem Hintergrund, dass dem aufnehmenden Mitgliedstaat betriebsbezogene Daten wie Namen und Anschrift der jeweiligen Tierhalter nicht vorliegen, nicht zweckmässig. Diese Haltung wird dadurch untermauert, dass im Falle von Unstimmigkeiten oder Ermittlungen im Rahmen von Tierseuchenfällen ohnehin die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates erster Ansprechpartner ist und nicht der Tierhalter desjenigen Betriebs, aus dem das Rind verbracht worden ist. Für einen Zugriff auf die dann notwendigen Daten reicht den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Ohrmarkennummer des Rindes.
zu 2
Auch wenn das Anliegen des Bundesrats nachvollziehbar ist, beabsichtigt BMELV nicht, diesen Ansatz zu verfolgen. BMELV geht davon aus, dass die EU-Kommission alsbald Vorschläge zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch sowie ihrer Durchführungsverordnung - Verordnung (EG ) Nr. 911/2004 - vorlegen wird. Insoweit sollten diese Vorschläge abgewartet werden. zu 3.
Die Verordnung (EG) Nr. 021/2004 vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen sieht grundsätzlich die Kennzeichnung mit individueller Nummer von Tieren vor, die nach dem 9. Juli 2005 geboren worden sind. Tiere, die vor Vollendung des ersten Lebensjahres im Inland geschlachtet werden sollen, sowie Tiere, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind, können mit einer Ohrmarke, die die Registriernummer des Bestands trägt, gekennzeichnet werden ("vereinfachte Kennzeichnung"). Von dieser Möglichkeit wird in Deutschland Gebrauch gemacht. Insoweit sieht das BMELV keine Notwendigkeit, von dem getroffenen und vom Bundesrat in der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 mit Zustimmung versehenen System abzuweichen. zu 4.
Nach dem aktuell vorgelegten Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 ist vorgesehen, den in der EU-Verordnung bislang festgelegten Zeitpunkt "1. Januar 2008" als Termin für die verbindliche Einführung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen zu verschieben und einen neuen Zeitpunkt im Komitologieverfahren zu bestimmen. Dieser Zeitpunkt soll auf der Grundlage einer Bewertung der technischen Auswirkungen, der Kosten und der Gesamtwirkung eines Systems zur elektronischen Kennzeichnung sowie spätestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die elektronische Kennzeichnung verbindlich vorgeschrieben ist, festgelegt werden. Die elektronische Kennzeichnung soll nur solche Tiere betreffen, die nach dem betreffenden Zeitpunkt geboren werden. BMELV begrüßt den Vorschlag. Im Rahmen der anstehenden Beratungen des Vorschlags wird auszuloten sein, auf welchen Zeitpunkt das in Rede stehende Datum "1. Januar 2008" tatsächlich verschoben werden kann.