Der Bundesrat hat in seiner 882. Sitzung am 15. April 2011 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 1a BImSchG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren, auch unter Einbeziehung weiterer Rechtsgebiete, zu prüfen, wie das Regelungsziel, mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit "Kinderlärm" zu schaffen, auch für den Bereich der Kindertagespflege umgesetzt werden kann.
Begründung:
Die Kindertagespflege stellt ein den Kindertageseinrichtungen gesetzlich gleichgestelltes Angebot der frühkindlichen Bildung dar und spielt bei dem Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren und der Erfüllung des Rechtsanspruchs für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr ab August 2013 eine entscheidende Rolle. Nachbarklagen wegen "Kinderlärms" werden auch gegen Tagesmütter und -väter geführt, so dass auch hier ein Regelungsbedarf besteht.
Die Problematik klagender Nachbarn wegen "Kinderlärm" besteht auch im Bereich der Kindertagespflege. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf wird dieses Angebot der frühkindlichen Bildung jedoch nur in unzureichendem Maße von der gesetzlichen Privilegierung erfasst.
Der vorliegende Gesetzentwurf schafft Rechtssicherheit im Umgang mit Geräuschen von Kindern in "Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen". Die Betreuungsform der Kindertagespflege ist im Gesetzentwurf nicht ausdrücklich erwähnt. Als "ähnliche Einrichtungen wie Kindertageseinrichtungen" ist die Kindertagespflege nach der Begründung des Gesetzentwurfs nur teilweise erfasst (vgl. Absatz 3 Satz 2 der Einzelbegründung zu Artikel 1). Danach sind hierunter auch "bestimmte Formen der Kindertagespflege gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII zu verstehen, die nach ihrem Erscheinungsbild ähnlich wie Kindertageseinrichtungen betrieben werden (z.B. Kinderläden)". Diese Einschränkung ist zum einen konkretisierungsbedürftig. Zum anderen wird hierdurch ein großer Teil der Kindertagespflege von der Privilegierung ausgeschlossen, insbesondere der Regelfall, in dem die Tagespflegeperson in ihrem Haushalt bis zu fünf Kinder betreut. Wenn im Rahmen des Immissionsschutzrechts eine Privilegierung dieser Art der Tagespflege nicht umsetzbar sein sollte, wird um Prüfung dazu gebeten, wie dies unter Einbeziehung weiterer Rechtsgebiete (z.B. Zivilrecht) erreicht werden kann.