Der Deutsche Bundestag hat in seiner 205. Sitzung am 12. Februar 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung - Drucksache 016/11904 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes - Drucksache 016/10996 -
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird gestrichen.
- b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: "Darüber hinaus ist im Bereich der ambulanten und stationären Altenpflege die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, wenn bei Präsenzlehrgängen die fachlich zuständige Landesbehörde am Sitz des Trägers und bei Fernunterrichtslehrgängen die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht bestätigt, dass die Fortbildung inhaltlich im Wesentlichen einer Fortbildungsregelung eines anderen Landes in diesem Bereich entspricht."
- 2. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
"(2) Der Zuschussanteil am Unterhaltsbeitrag beträgt 44 vom Hundert. Dabei bleiben die Erhöhungsbeträge nach § 10 Abs. 2 sowie ein Pauschalbetrag in Höhe von 103 Euro außer Betracht. Der Erhöhungsbetrag für jedes Kind nach § 10 Abs. 2 Satz 4 wird zur Hälfte und der Kinderbetreuungszuschuss nach § 10 Abs. 3 in voller Höhe als Zuschuss geleistet. Die Zuschüsse nach Satz 1 bis 3 werden bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, gewährt. Im Übrigen besteht vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13. Abweichend von den Sätzen 1 bis 4 wird der Unterhaltsbeitrag in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 für den Zeitraum, um den die Förderungshöchstdauer verlängert worden ist, in voller Höhe als Zuschuss geleistet."
- 3. § 13b Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"Die Höhe des Erlasses beträgt im Einzelnen:
- a) 33 Prozent für einen zusätzlichen Auszubildenden oder eine zusätzliche Auszubildende, dessen oder deren Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht".
- 4. § 16 wird wie folgt gefasst:"
§ 16 Rückzahlungspflicht
- (1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen für den sie gezahlt worden ist, so ist - außer in den Fällen des § 44 bis 50 SGB X - insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten als
- 1. der Teilnehmer oder seine Ehegattin, die Teilnehmerin oder ihr Ehegatte Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
- 2. Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
- (2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen in dem der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus einem von ihm oder ihr zu vertretenden Grund unterbrochen hat."
- (1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen für den sie gezahlt worden ist, so ist - außer in den Fällen des § 44 bis 50 SGB X - insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten als
- 5. § 23 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird die Angabe "2" durch die Angabe "3" ersetzt.
- b) In Nummer 3 wird die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.
- 6. § 24 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 12 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "§ 12 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe § 12 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe " § 12 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.
Fristablauf: 06.03.09
Erster Durchgang: Drucksache. 699/08 (PDF)