Der Deutsche Bundestag hat in seiner 145. Sitzung am 21. Februar 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 016/8217 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes - Drucksache 016/7716 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
I. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 8 wird Buchstabe b wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter "nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch," durch die Wörter "und gegen Beanstandungen von Entscheidungen der Landesschiedsämter nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, gegen Entscheidungen" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Sozialversicherung" die Wörter "und ihren Verbänden, gegenüber den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung" eingefügt.
- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. Klagen gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 87 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber den Bewertungsausschüssen und den erweiterten Bewertungsausschüssen sowie gegen Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit gegenüber den Bundesschiedsämtern,".
- bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und nach der Angabe "(§§ 91, 92 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch)" wird das Wort "und" durch die Wörter " , Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss und Klagen" ersetzt.
- cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
- aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 2. In Nummer 17 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:
- "c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
- (2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
- (3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.""
- "c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
II. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 4 eingefügt:
"Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
In Artikel 11 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) wird die Angabe "Nummer 9" durch die Angabe "Nummer 11" und die Angabe "9." durch die Angabe "11." ersetzt."
III. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 5.
Fristablauf: 14.03.08
Erster Durchgang: Drucksache. 820/07 (PDF)