Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes

933. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2015

A

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 9a Absatz 1 Satz 2 BVerfSchG)

In Artikel 1 § 9a Absatz 1 ist Satz 2 zu streichen.

Begründung:

Die Regelung des § 9a Absatz 1 Satz 2 (i. V.m. § 9b Absatz 1 BVerfSchG-E) zum Einsatz menschlicher Quellen ist abzulehnen:

"Ein dauerhafter Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4 BVerfSchG ist nur bei Bestrebungen von erheblicher Bedeutung zulässig, insbesondere wenn sie darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden." In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es dazu:

"In den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4 BVerfSchG sind jedoch bei legalistischen Bestrebungen Einschränkungen geboten. Hier soll nur ausnahmsweise unter einer Gesamtwürdigung der Gefährlichkeit der Bestrebung - insbesondere im Hinblick auf Größe, Einfluss und Abschottung - ein Einsatz zulässig sein. Diese Einschränkung dient der effizienten Ressourcensteuerung und definiert eine abstrakte Angemessenheitsschwelle." Die Behauptung, die Einschränkung sei "geboten" und "angemessen" ist weder tatsächlich noch rechtlich begründet. Eine langfristige Aufklärung im legalistischen Bereich - und zwar in allen Phänomenbereichen - wird unter diesen Umständen nicht mehr möglich sein. Die Führung von menschlichen Quellen ist die wichtigste Befugnis des Verfassungsschutzes. Sie zu schwächen wäre ein großer Fehler. Dadurch gingen wesentliche Erkenntnisse verloren, die mittelfristig auch für die Beobachtung und Bekämpfung gewaltorientierter Gruppierungen von Bedeutung sind. Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung gehen gerade nicht nur von gewaltbereiten Gruppierungen aus. Die besondere Gefahr von legalistisch agierenden Gruppierungen liegt gerade darin, sich im Verborgenen weiterzuentwickeln und sich unbehelligt von Polizei und Öffentlichkeit zu verbreiten. Gerade die Beobachtung dieser verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Vorfeld polizeilicher Handlungsmöglichkeiten stellt eine Hauptaufgabe des Verfassungsschutzes dar, die nicht mehr zu erfüllen wäre, könnte das wichtigste nachrichtendienstliche Mittel nicht mehr eingesetzt werden.

B