Der Ausschuss für Verteidigung empfiehlt dem Bundesrat,
- 1. festzustellen, dass das Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes seiner Zustimmung bedarf und
- 2. dem Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Begründung zu Ziffer 1:
Der Rechtsausschuss des Bundesrates hatte in seiner Stellungnahme im ersten Durchgang einstimmig die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzentwurfs aus drei Gründen festgestellt. Diese Auffassung teilt die Bundesregierung nicht. Im Gesetzesbeschluss ist nun zwar die Streichung des § 78 Abs. 2 Nr. 1 SG-E, in dem Regelungen zum Verwaltungsverfahren von Landesbehörden enthalten sind, erfolgt. Nach Auffassung der Länder enthält der Gesetzesbeschluss aber die in der Stellungnahme angeführten weiteren Bestimmungen, die ebenfalls das Verwaltungsverfahren berühren. So werden die Befugnisse der Meldebehörden beim Verfahren zur Aufenthaltsfeststellung in Artikel 1 Nr. 26 (§ 24b WPlfG-E) bestimmt. Ebenfalls ergänzt das Gesetz in Artikel 1 Nr. 35 (§ 44 WPlfG-E) die Regelung über die Zustellung von Bescheiden durch die Erfassungsbehörden, die zu den Landesverwaltungen zählen. Zu diesen Punkten wird die Position der Bundesregierung nicht geteilt.
Daher ist das Gesetz nach Artikel 84 Abs. 1 GG zustimmungsbedürftig.