832. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2007
A.
- 1. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b ( § 310 Abs. 3 StGB)
In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b § 310 Abs. 3 ist die Angabe "Nr. 3 und Nr. " durch die Angabe "Nr. 2 bis" zu ersetzen.
Begründung
Durch den neu anzufügenden § 310 Abs. 3 StGB-E wird die Vorgabe in Artikel 2 Abs. 3 des Übereinkommens umgesetzt.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die unter Strafe gestellte Haupttat in § 310 Abs. 1 Nr. 4 StGB-E mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, wenn sich die Tat nur gegen Sachen oder Umweltrechtsgüter richtet. Die Vorbereitung eines Explosionsverbrechens ist dagegen gemäß dem unveränderten § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht, ohne dass der Versuch einer solchen Straftat strafbar wäre.
Dieser Wertungswiderspruch soll dadurch beseitigt werden, dass die Versuchsstrafbarkeit auch auf § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgedehnt wird.
B.
- 2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.