882. Sitzung des Bundesrates am 15. April 2011
A
Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 4 TfV)
In Artikel 1 sind in § 3 Absatz 4 die Wörter "der zuständigen Behörde" durch die Wörter "berechtigten Personen" zu ersetzen.
Begründung:
Nach § 3 Absatz 4 TfV sind der Triebfahrzeugführerschein und die Zusatzbescheinigung beim Führen von Triebfahrzeugen mitzuführen und "der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen". Zuständige Behörde ist das Eisenbahn-Bundesamt. Der bisherige Wortlaut lässt den Schluss zu, dass Führerschein und Zusatzbescheinigung ausschließlich dem Eisenbahn-Bundesamt auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen sind. Tatsächlich können Triebfahrzeugführer nach anderen Rechtsvorschriften auch anderen Stellen gegenüber auskunftspflichtig sein, z.B. nach § 5a Absatz 4 und 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) gegenüber der Landeseisenbahnaufsicht, wenn diese die Netzaufsicht nach § 5 Absatz 1c AEG ausübt.
Die Änderung beugt Missverständnissen vor. Die Prüfbefugnis des Eisenbahn-Bundesamtes als zuständige Behörde ist in § 19 Absatz 2 TfV normiert.
B
- 2. Der Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.