882. Sitzung des Bundesrates am 15. April 2011
Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c1 - neu - (Anlage 5 zu § 3 Absatz 2)
In Artikel 1 Nummer 3 ist folgender Buchstabe anzufügen:
- 'c1) In den Bestimmungen zum Flughafen Hamburg werden in der Zeile 5.7 Spalte Zahl Selbstabfertiger die Zahl "2" durch das Wort "unbegrenzt" und in der Spalte Zahl Drittabfertiger die Zahl "4" durch das Wort "unbegrenzt" ersetzt.'
Begründung:
Die Flughafen Hamburg GmbH hat die in der geltenden Fassung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV) in Anlage 5 (zu § 3 Absatz 2), dort Ziffer 5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken, beschriebene Beschränkung von zwei Selbstabfertigern und vier Drittabfertigern zum 1. August 2006 aufgehoben und lässt die Abfertiger dieses Dienstleistungssegments seither unbegrenzt zu. Es bedarf daher einer Korrektur der Darstellung in Anlage 5 zur BADV betreffend den Flughafen Hamburg. Die Initiative der Bundesregierung bietet hierzu den geeigneten Rahmen.