Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(22. BAföGÄndG)

832. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2007

A.

Der federführende Ausschuss für Kulturfragen (K) der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ) und der Ausschuss für Familie und Senioren (FS) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e (§ 5 Abs. 5 Satz 1 und 3 BAföG)

Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Bisher werden Auslandspraktika nur im Rahmen der Ausbildung an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, nicht jedoch an Berufsfachschulen gefördert. Dies stellt eine deutliche Schlechterstellung der Berufsfachschulen und ihrer Absolventen dar.

Im Bereich der Dienstleistungsbranche Tourismus / Gaststättengewerbe wird ein Großteil der Beschäftigten in Berufsfachschulen ausgebildet. Im Rahmen der Bemühungen um die Internationalisierung dieser Ausbildungen ist es im Rahmen der Gleichbehandlung erforderlich und sinnvoll, auch Auszubildende an Berufsfachschulen - sofern sie ein nach der Schulordnung vorgeschriebenes Auslandspraktikum absolvieren - nach dem BAföG zu fördern.

Die Förderung des Besuchs von Berufsfachschulen im Ausland wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf bereits weiter geöffnet werden (vgl. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b) Doppelbuchst. cc)). Diese Ausweitung würde Praktika jedoch nicht mit einschließen. Es ist deshalb folgerichtig, für diesen Bereich auch Regelungen zur Förderung von Auslandspraktika zu treffen.

Die finanziellen Auswirkungen der Änderung dieser Regelung dürften als gering einzuschätzen sein. So sind etwa in Bayern von der Änderung ca. 30 Schüler pro Schuljahr betroffen.

2. Zu Artikel 1 Nr. 5 ( § 8 Abs. 2 BAföG), Artikel 2 (§ 63 Abs. 2 SGB III)

Begründung

Mit der Änderung sollen Personen mit Aufenthaltstiteln nach § 23 Abs. 1 AufenthG in der Alternative "wegen des Krieges im Heimatland" und nach § 25 Abs. 5 AufenthG aus dem Anwendungsbereich des Änderungsgesetzes herausgenommen werden, da ansonsten Personen ohne verfestigten Aufenthaltsstatus und in der Regel ohne Bleibeperspektive Ausbildungsförderung erhielten. Diese müsste aber nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sofort wieder eingezogen werden. Damit würde das Ziel der Gesetzesänderung für diese Personen nicht erreicht und zudem ein hoher und sinnloser Verwaltungsaufwand entstehen.

Die Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 1 AufenthG, soweit die Aufenthaltserlaubnis wegen eines Krieges im Heimatland erteilt wurde, und nach § 25 Abs. 5 AufenthG werden nicht nur, wovon die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung ausgeht, typischerweise bei Bestehen einer aufenthaltsrechtlichen Verfestigungsperspektive erteilt.

Der Personenkreis mit den o. g. Aufenthaltstiteln besitzt im Regelfall keinen verfestigten Aufenthaltsstatus in Deutschland. Vielmehr ist der Aufenthalt auf einen vorübergehenden Zeitraum ausgerichtet und aus humanitären Gründen wegen Krieges im Heimatland des Ausländers bzw. wegen einer vom Ausländer nicht zu vertretenden rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise ( § 25 Abs. 5 AufenthG) erlaubt. Die letztgenannte Gruppe wäre ansonsten sogar vollziehbar ausreisepflichtig.

Beide Personengruppen wissen, dass sie nach Wegfall der Sondersituation das Bundesgebiet wieder verlassen müssen. Dieser Zeitpunkt kann grundsätzlich jederzeit eintreten. Einer dauerhaften Bleibeperspektive oder einem verfestigten Aufenthalt kann bei dieser Gruppe von Ausländern, denen der vorübergehende Aufenthalt im Bundesgebiet aus humanitären Gründen gestattet wird, um z.B. wegen einer persönlichen Notlage oder eines Bürgerkriegsereignis im Heimatland, nicht angenommen werden.

Es ist zudem mit einem hohen Verwaltungsaufwand zu rechnen, ohne dass der Ausländer, der nach AsylbLG Leistungen erhält, von der Ausbildungsförderung profitieren würde. Nach § 7 AsylbLG werden Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten angerechnet, ohne dass es Freigrenzen gäbe. Dazu gehören auch Leistungen, die auf Grund öffentlichrechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, wie Ausbildungsförderung nach BAföG (vgl. hierzu RP OVG, Urteil vom 15.11.2001 - 12 A 11164/01). Die Ansprüche müssten zunächst festgestellt und dann nach § 7 Abs. 3 AsylbLG an die für den Vollzug des AsylbLG zuständigen Behörden übergeleitet werden. Der Leistungsberechtigte erhält im Ergebnis davon nichts. Die für den Vollzug des AsylbLG zuständige Verwaltung hingegen müsste das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BAföG-E bzw. § 63 SGB III-E prüfen.

3. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Ausbildungsförderung für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, ohne den in Artikel 1 Nr. 5 in § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzentwurfes vorausgesetzten Mindestaufenthalt von vier Jahren gewährt werden kann.

Begründung

Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, sollen Ausbildungsförderung erhalten, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und sich seit mindestens vier Jahren in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.

Gemäß § 31 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand. Von der Voraussetzung der zweijährigen Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft kann gemäß § 31 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes in besonderen Härtefällen abgesehen werden.

Diese aus frauenpolitischer Sicht besonders relevanten Regelungen tragen dazu bei, dass sich nachziehende Ehefrauen aus einem möglicherweise gegebenen schädlichen Abhängigkeitsverhältnis lösen können.

Aus welchen Gründen die Bundesregierung in diesen Fällen im Unterschied zu den in Artikel 1 Nr. 5 in § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzentwurfes aufgeführten Fallkonstellationen von einem kurzfristigen bzw. absehbar vorübergehenden Aufenthalt ausgeht und somit bei der Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz einen Mindestaufenthalt von vier Jahren voraussetzt, ist nicht plausibel.

4. Zu Artikel 1 Nr. 10 ( § 14b BAföG)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, in welcher Weise der Kinderbetreuungszuschlag auch die Situation von Mehrkindfamilien berücksichtigen kann und ob gegebenenfalls eine Zahlung des Zuschlags pro Kind oder aber ein in Abhängigkeit von der Kinderzahl gestaffelter Kinderbetreuungszuschlag die Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung gezielter verbessern kann.

Begründung

Die Einführung eines Kinderbetreuungszuschlags ist als wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung und als sinnvoller Ansatz zur Entzerrung der u. a. vom Siebten Familienbericht beschriebenen Problematik der "Rush-Hour des Lebens" zu begrüßen.

Der Kinderbetreuungszuschlag soll es Auszubildenden ermöglichen, kostenpflichtige Angebote der Kinderbetreuung in Anspruch zu nehmen und auf diese Weise Familie und Ausbildung zu vereinbaren. Der Gesetzentwurf geht dabei davon aus, dass die Kosten der Kinderbetreuung im Wesentlichen unabhängig von der Zahl der jeweils zu betreuenden Kinder seien. Auch wenn im Einzelfall bei der Betreuung von Geschwisterkindern Ermäßigungen oder Befreiungen gewährt werden, kann sicherlich nicht allgemein und für jeden Fall unterstellt werden, dass die Betreuungskosten für mehrere Kinder im Wesentlichen genauso hoch sind wie die Betreuungskosten für ein einzelnes Kind. Die Betreuungskosten steigen vielmehr mit der Anzahl der Kinder; insbesondere dann, wenn die Kinder wegen unterschiedlichen Alters in unterschiedlichen Einrichtungen oder Betreuungsformen betreut werden. Familie und Ausbildung zu vereinbaren, dürfte gerade für Auszubildende mit mehreren Kindern problematisch sein. Im Hinblick auf die Zielsetzung des Kinderbetreuungszuschlags, die Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung zu verbessern, ist es daher umso wichtiger, den erhöhten Betreuungskosten von Mehrkindfamilien auch bei der Gestaltung des Kinderbetreuungszuschlags Rechnung zu tragen.

Betreuungskosten für Kinder werden auch im Übrigen in den gesetzlichen Regelungen nicht pauschal pro Familie, sondern pro Kind berücksichtigt, z.B. bei der steuerlichen Absatzbarkeit von Kinderbetreuungskosten oder im Rahmen des Betreuungs- und Erziehungsfreibetrags.

5. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe c (§ 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG) und Nr. 14 (§ 18a Abs. 5 Satz 2 BAföG)

In Artikel 1 Nr. 15 ist Buchstabe c zu streichen.

Als Folge ist Artikel 1 Nr. 14 zu streichen.

Begründung

Die durch Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe c im Jahr 2009 geplante Streichung des § 18b Abs. 5 BAföG (Kinderteilerlass) würde Frauen unverhältnismäßig benachteiligen und den Bemühungen der Bundesregierung entgegenwirken, junge Menschen zu Kindern zu ermutigen.

Nach § 18b Abs. 5 BaföG können Absolventinnen und Absolventen in der Kindererziehungsphase die festgesetzten Rückzahlungsraten erlassen werden. Nach wie vor sind es überwiegend Frauen, die zur Betreuung von Kindern ihre Erwerbstätigkeit einschränken. Durch die zeitweise Nichterwerbstätigkeit bzw. durch die Erwerbstätigkeit im geringeren Umfang ist die berufliche Entwicklung der Frauen zumeist langwieriger und das Einkommen wesentlich niedriger. Die Frauen werden durch die Streichung des Kinderteilerlasses folglich gegenüber ihren männlichen Kollegen benachteiligt, da sie künftig länger mit den Darlehensrückzahlungen belastet werden, als bisher. In Zeiten, in denen man jungen Menschen verstärkt Mut zu Kindern machen möchte, ist die Streichung des Kinderteilerlasses, der viel mehr jungen Menschen hilft als der Kinderbetreuungszuschlag, jedoch das falsche Signal.

Die weiterhin mögliche Freistellung von der Rückzahlung im Fall geringer Erwerbseinkünfte stellt demgegenüber keinen hinreichenden Ausgleich für den Kinderteilerlass dar.

B.