Antrag des Freistaates Bayern
Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Punkt 52 der 821. Sitzung des Bundesrates am 7. April 2006

Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 19 Abs. 3)

In Artikel 1 Nr. 4 ist § 19 Abs. 3 zu streichen.

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nr. 8 ist § 27 Abs. 11 zu streichen.

Begründung

Nachdem in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 7 bereits geregelt ist, dass Schweinen ein sauberer und trockener Liegebereich zur Verfügung stehen muss der so beschaffen sein muss, dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit durch eine zu hohe oder zu niedrige Wärmeableitung vermieden wird, bedarf es keiner weiteren speziellen Regelungen für die Einzelhaltung von Jungsauen und Sauen.

Auch die Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen sieht für die Einzelhaltung von Jungsauen und Sauen keine speziellen Anforderungen hinsichtlich des Perforationsgrades im Liegebereich vor.