Der Bundesrat hat in seiner 832. Sitzung am 30. März 2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c (§ 15 Abs. 3a BMinG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in Anlehnung an § 23 Abs. 8 und 9 AbgG eine gesetzliche Ermächtigung zu Gunsten der Länder aufgenommen werden muss, wenn für die Mitglieder der Regierung eines Landes, die bei Ausscheiden aus dem Amtsverhältnis weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersversorgung nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften haben, die Möglichkeit eingeräumt werden soll, in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung für die Dauer seiner Amtszeit nachversichert zu werden.
Die Sozialversicherung ist gemäß Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Artikel 72 Abs. 1 GG). Auf dem Gebiet der Sozialversicherung hat der Bund umfassend von seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht. In Anlehnung an § 23 Abs. 8 und 9 des Abgeordnetengesetzes des Bundes wäre daher eine Ermächtigung für die Landesparlamente erforderlich.