Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
Punkt 19 der 832. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2007
Der Bundesrat möge an Stelle von Ziffer 15 in Drucksache 117/1/07 beschließen:
Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStDV)
Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und § 34gEStG sind grundsätzlich steuerlich nur abzugsfähig, wenn eine vom Zuwendungsempfänger ausgestellte Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster vorliegt. Bei Zuwendungen bis 100 Euro genügt nach geltendem Recht aus Vereinfachungsgründen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts.
Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Verdoppelung der Betragsgrenze für den Zuwendungsnachweis gem. § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStDV auf 200 Euro eine Verringerung des bürokratischen Aufwands bedeutet."