Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Umfangs der Untersuchungen von DNA-fähigem Material - Antrag der Länder Baden-Württemberg und Bayern -

Punkt 16 der 956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017

Der Bundesrat möge beschließen, den Gesetzentwurf nach folgender Maßgabe beim Deutschen Bundestag einzubringen:

Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 81e Absatz 2 Satz 2 StPO), Nummer 2 (§ 81g Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 StPO)

Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I, S. 1074, 1319), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 81e wird wie folgt geändert:

2. In § 81g Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe " § 81e Abs. 2" durch die Wörter " § 81e Absatz 2 zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts" ersetzt."

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Zu Nummer 1:

Neben der Erweiterung der DNA-Analyse um die Merkmale der Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie des biologischen Alters ist auch die Aufnahme des Merkmals der biogeographischen Herkunft notwendig, um zum einen die Vorschriften der Strafprozessordnung an den heutigen Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen und um zum anderen den Ermittlungsbehörden die Möglichkeit zu eröffnen, bei einem unbekannten Täter den Kreis möglicher Tatverdächtiger so weit einzuschränken, dass zielgerichtete und effektive Ermittlungsmaßnahmen möglich sind. Auf diese Weise können auch Unbeteiligte frühzeitig aus dem Kreis möglicher Tatverdächtiger ausgeschieden und von Ermittlungsmaßnahmen, wie beispielsweise einem Reihengentest, verschont werden.

Die Aufnahme des Merkmals der biogeographischen Herkunft in den Katalog der feststellbaren Merkmale stellt auch kein "racial profiling" dar. Der Begriff bezeichnet eine Vorgehensweise, bei der eine Person an Hand von Kriterien wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder nationaler Herkunft ohne konkrete Verdachtsmomente gegen das Individuum als verdächtig eingeschätzt wird. Bei der Feststellung des Merkmals der biogeographischen Herkunft geht es jedoch gerade darum, den Kreis möglicher Tatverdächtiger an Hand möglichst vieler Indizien so weit einzugrenzen, dass zielgerichtete Ermittlungsmaßnahmen möglich sind.

Zu Nummer 2:

Durch die Ergänzung des § 81g Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 StPO soll Befürchtungen entgegengewirkt werden, es könnten in der DNA-Analysedatei des Bundeskriminalamts über die bisher gespeicherten Kriterien hinaus auf Grund der Erweiterung der DNA-Analysemöglichkeiten zusätzliche Merkmale gespeichert werden, obwohl dazu derzeit keine Notwendigkeit gesehen wird.