Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, 11. April 2018
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Niedersächsische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates: "Gebührenfreiheit für Aufstiegsfortbildungen voranbringen" zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 967. Sitzung des Bundesrates am 27. April 2018 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Weil
Entschließung des Bundesrates:
"Gebührenfreiheit für Aufstiegsfortbildungen voranbringen"
- 1. Der Bundesrat begrüßt die positive Entwicklung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG), das seit Inkrafttreten 1996 und insbesondere seit der letzten Novellierung im Jahr 2016 zunehmend an Attraktivität gewonnen hat. Dies ist ein wichtiger Schritt in Richtung Gleichstellung akademischer und beruflicher Bildungswege. Der Fachkräftebedarf hat sich jedoch weiter erhöht und führt zu wachsenden Engpässen in einigen Branchen.
- 2. Daher unterstützt der Bundesrat die im Koalitionsvertrag des Bundes formulierte Absicht, mit einer weiteren Gesetzesnovelle die Förderbedingungen des AFBG auszubauen. Verbesserungen beim Unterhaltszuschuss, beim Erfolgsbonus und bei der Familienfreundlichkeit werden seitens der Länder ausdrücklich begrüßt.
- 3. Der Bundesrat begrüßt ebenso, dass die Bundesregierung in einem ersten Schritt die Gebühren für erfolgreich bestandene Meisterprüfungen im Handwerk teilweise oder ganz erstatten will. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung jedoch, in ihre Überlegungen das Ziel einer Kostenübernahme für sämtliche Aufstiegsfortbildungen einzubeziehen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, die Befreiung von Lehrgangs- und Prüfungsgebühren im Rahmen der anstehenden AFBG-Novellierung umzusetzen.
- 4. Der Bundesrat bittet schließlich um Prüfung, ob der bisherige Kostenverteilungsschlüssel zwischen Bund und Ländern (78 : 22) beim AFBG an die Regelungen für das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) angepasst werden kann.